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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 55<br />

-betrieb ergeben, nach ihrer Fertigstellung geändert, so sind die da<strong>für</strong> vorgeschriebenen<br />

Genehmigungsverfahren durchzuführen.<br />

34. Nicht voraussehbare Wirkungen auf Rechte anderer<br />

(1) Treten erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare<br />

Wirkungen des Vorhabens auf das Recht eines anderen auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen<br />

oder die nachträgliche Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die die<br />

nachteiligen Auswirkungen ausschließen (§ 75 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG).<br />

(2) Voraussetzung <strong>für</strong> diesen Anspruch ist, dass es sich um Auswirkungen handelt, die die<br />

Planfeststellungsbehörde nicht vorausgesehen hat und die sie bei einer ordnungsgemäßen<br />

Abwägungsentscheidung auch nicht hätte voraussehen müssen. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG soll<br />

vor tatsächlichen Entwicklungen schützen, die sich erst nach Erlass des Beschlusses zeigen<br />

und mit <strong>den</strong>en die Beteiligten nicht rechnen mussten.<br />

Beispiele:<br />

• Überschreitung des prognostizierten Lärmpegels.<br />

Voraussetzungen:<br />

1. Erlass des Beschlusses nach Inkrafttreten des VwVfG,<br />

2. ordnungsgemäß ermittelte Verkehrsprognose wird durch tatsächliche<br />

Verkehrsentwicklung nicht bestätigt,<br />

3. erhebliche Steigerung der Verkehrslärmbelastung gegenüber der Prognose; dies setzt<br />

grundsätzlich eine Überschreitung des prognostizierten Beurteilungspegels um<br />

mindestens 3 dB(A) voraus; zu <strong>den</strong> Ausnahmen und Einzelheiten vgl. BVerwG, Urteil<br />

vom 07.03.2007, Az. 9 C 2.06,<br />

• Überflutungen benachbarter Grundstücke, weil die Entwässerungseinrichtungen das<br />

anfallende Oberflächenwasser nicht aufnehmen können.<br />

(3) Anträge auf Vorkehrungen, auf Errichtung und Unterhaltung von Anlagen oder auf Entschädigung<br />

sind an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Diese entscheidet durch Beschluss<br />

(§ 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), ob dem Antragsteller ein solcher Anspruch zusteht und welche<br />

Maßnahmen zu ergreifen sind.<br />

Soweit Vorkehrungen oder Anlagen notwendig wer<strong>den</strong>, sind sie dem Vorhabenträger aufzuerlegen.<br />

Wegen eventueller Auswirkungen auf Dritte ist zu prüfen, ob da<strong>für</strong> ein Verfahren<br />

gemäß § 18 AEG bzw. § 1 MBPlG erforderlich ist.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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