Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 55<br />
-betrieb ergeben, nach ihrer Fertigstellung geändert, so sind die da<strong>für</strong> vorgeschriebenen<br />
Genehmigungsverfahren durchzuführen.<br />
34. Nicht voraussehbare Wirkungen auf Rechte anderer<br />
(1) Treten erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare<br />
Wirkungen des Vorhabens auf das Recht eines anderen auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen<br />
oder die nachträgliche Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die die<br />
nachteiligen Auswirkungen ausschließen (§ 75 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG).<br />
(2) Voraussetzung <strong>für</strong> diesen Anspruch ist, dass es sich um Auswirkungen handelt, die die<br />
Planfeststellungsbehörde nicht vorausgesehen hat und die sie bei einer ordnungsgemäßen<br />
Abwägungsentscheidung auch nicht hätte voraussehen müssen. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG soll<br />
vor tatsächlichen Entwicklungen schützen, die sich erst nach Erlass des Beschlusses zeigen<br />
und mit <strong>den</strong>en die Beteiligten nicht rechnen mussten.<br />
Beispiele:<br />
• Überschreitung des prognostizierten Lärmpegels.<br />
Voraussetzungen:<br />
1. Erlass des Beschlusses nach Inkrafttreten des VwVfG,<br />
2. ordnungsgemäß ermittelte Verkehrsprognose wird durch tatsächliche<br />
Verkehrsentwicklung nicht bestätigt,<br />
3. erhebliche Steigerung der Verkehrslärmbelastung gegenüber der Prognose; dies setzt<br />
grundsätzlich eine Überschreitung des prognostizierten Beurteilungspegels um<br />
mindestens 3 dB(A) voraus; zu <strong>den</strong> Ausnahmen und Einzelheiten vgl. BVerwG, Urteil<br />
vom 07.03.2007, Az. 9 C 2.06,<br />
• Überflutungen benachbarter Grundstücke, weil die Entwässerungseinrichtungen das<br />
anfallende Oberflächenwasser nicht aufnehmen können.<br />
(3) Anträge auf Vorkehrungen, auf Errichtung und Unterhaltung von Anlagen oder auf Entschädigung<br />
sind an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Diese entscheidet durch Beschluss<br />
(§ 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), ob dem Antragsteller ein solcher Anspruch zusteht und welche<br />
Maßnahmen zu ergreifen sind.<br />
Soweit Vorkehrungen oder Anlagen notwendig wer<strong>den</strong>, sind sie dem Vorhabenträger aufzuerlegen.<br />
Wegen eventueller Auswirkungen auf Dritte ist zu prüfen, ob da<strong>für</strong> ein Verfahren<br />
gemäß § 18 AEG bzw. § 1 MBPlG erforderlich ist.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010