Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 63<br />
Benehmens mit <strong>den</strong> zu beteiligen<strong>den</strong> TÖB erfolgt grundsätzlich durch die Planfeststellungsbehörde<br />
(Muster 38.1).<br />
Eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen findet im eisenbahnrechtlichen<br />
Plangenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Das<br />
gilt nicht, wenn im Rahmen einer Plangenehmigung Befreiungen von Geboten und Verboten<br />
zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Abs. 2 BNatSchG, Natura-2000-Gebieten,<br />
Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten<br />
erteilt wer<strong>den</strong> sollen. In diesen Fällen ist <strong>den</strong> nach § 3 URBG von einem Land anerkannten<br />
Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben (§<br />
63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG).<br />
(4) Das Plangenehmigungsverfahren ist nur zulässig, wenn im Ergebnis der Prüfung nach<br />
§ 3a UVPG (Screening - Verfahren) festgestellt wurde, dass keine UVP-Pflicht besteht (vgl.<br />
<strong>RL</strong> 9 Abs. 5 bis 7).<br />
Dennoch sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Umwelt in der Abwägung<br />
zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />
i. S. des UVPG nicht gleichzusetzen sind mit dem Erheblichkeitsbegriff nach<br />
§ 14 Abs. 1 BNatSchG.<br />
(4a) Ob eine unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 18b Nr. 2 AEG bzw.<br />
§ 2a Nr. 2 MBPlG vorliegt, bedarf immer einer Prüfung und Bewertung des Einzelfalls. Sie kann<br />
unter Umstän<strong>den</strong> angenommen wer<strong>den</strong>, wenn nicht wesentlich mehr als 5 % der Fläche eines<br />
Grundstücks dauerhaft in Anspruch genommen wer<strong>den</strong> und dies <strong>für</strong> die Wegebeziehungen<br />
oder die Nutzungsmöglichkeiten des Restgrundstücks ohne erkennbare Bedeutung ist (vgl.<br />
BVerwG, Beschluss vom 15.12.1995, Az. 4 A 19/95, VGH Mannheim, Urteile vom 15.07.1994,<br />
Az. 8 S 1196/94 und vom 06.04.2004, Az. 8 S 1997/03). Bei der Beurteilung, ob eine<br />
Rechtsbeeinträchtigung unwesentlich ist, können auch positive Auswirkungen des Vorhabens<br />
saldierend in die Betrachtung mit einfließen; z. B. wenn Lärmschutz- oder<br />
landschaftspflegerische Maßnahmen zu einer „Aufwertung“ des betroffenen Grundstücks<br />
führen. Ebenso können vorübergehende Grundstücksinanspruchnahmen im Einzelfall<br />
unwesentlich sein.<br />
(4b) Kann der Vorhabenträger nicht von allen in eigenen Rechten Betroffenen schriftliche<br />
Einverständniserklärungen vorlegen, hat er darzulegen, dass er sich darum bemüht hat und aus<br />
welchen Grün<strong>den</strong> er die Rechtsbeeinträchtigungen derjenigen, die nicht zugestimmt haben, <strong>für</strong><br />
unwesentlich hält. Diese Betroffenen sind durch die Planfeststellungsbehörde gemäß § 28 Abs.<br />
1 VwVfG zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010