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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 145<br />

Muster 28.3 Rechtsbehelfsbelehrung <strong>für</strong> Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen <strong>für</strong><br />

Bauvorhaben, soweit sie von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO erfasst sind und<br />

<strong>für</strong> die kein vordringlicher Bedarf festgestellt ist (ohne sofortige Vollziehbarkeit)<br />

Gegen <strong>den</strong> vorstehen<strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss / die vorstehende Plangenehmigung<br />

[Unzutreffendes nicht schreiben] kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim<br />

....................... (Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof*) [Unzutreffendes nicht<br />

schreiben])<br />

............................................................. (genaue Bezeichnung und Gerichtsort) erhoben wer<strong>den</strong>. Die<br />

Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss <strong>den</strong> Kläger, die Beklagte<br />

[Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau und<br />

Stadtentwicklung (BMVBS), dieses vertreten durch <strong>den</strong> Präsi<strong>den</strong>ten des Eisenbahn-Bundesamtes,<br />

Außenstelle ............................... (mit genauer Anschrift)] und <strong>den</strong> Gegenstand des Klagebegehrens<br />

bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von<br />

sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen<strong>den</strong> Tatsachen und Beweismittel anzugeben.<br />

Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht wer<strong>den</strong>, können durch<br />

das Gericht zurückgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

Vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof*) [Unzutreffendes nicht schreiben]<br />

müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte<br />

vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer<br />

deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt<br />

zugelassen.<br />

Behör<strong>den</strong> und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung<br />

ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit<br />

Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer<br />

Behör<strong>den</strong> oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur<br />

Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.<br />

Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem 03.10.1990 zum Richter,<br />

Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt<br />

zugelassen wur<strong>den</strong>.<br />

Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.<br />

Hinweis:<br />

Sofern nach der jeweiligen landesrechtlichen Regelung die Klageerhebung auch auf elektronischem<br />

Wege erfolgen kann, ist die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß <strong>RL</strong> 28 Abs. 5a zu ergänzen.<br />

_____<br />

*) Lt. BayVGH ist zur Rechtmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung die korrekte Bezeichnung des Gerichtes als OVG oder<br />

VGH erforderlich.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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