Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 35<br />
(4) Haben sich im Anhörungsverfahren mehr als 50 Personen mit gleichförmigen Einwendungen<br />
beteiligt (z. B. Unterschriftenlisten), so kann die Anhörungsbehörde sie auffordern, einen gemeinsamen<br />
Vertreter zu bestellen. Näheres regeln die §§ 17 und 72 Abs. 2 VwVfG.<br />
(5) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 68 Abs. 1 VwVfG). Er hat<br />
<strong>den</strong> Zweck, Einwendungen und Stellungnahmen mit <strong>den</strong> Beteiligten<br />
(vgl. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG) zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen<br />
näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.<br />
(6) Für die Festsetzung von Ort und Zeit ist die Anhörungsbehörde zuständig. Ein Vertreter der<br />
Anhörungsbehörde leitet die Verhandlung und bestimmt deren Ablauf. Er wirkt darauf hin, dass<br />
unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie<br />
alle <strong>für</strong> die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben wer<strong>den</strong><br />
(§ 68 Abs. 2 VwVfG) und ist <strong>für</strong> die Ordnung verantwortlich (§ 68 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).<br />
(7) Die Teilnahme des EBA am Erörterungstermin ist zu empfehlen. Die Neutralität der Planfeststellungsbehörde<br />
ist strikt zu wahren.<br />
(8) Von der mündlichen Verhandlung erhält das EBA eine Niederschrift. Sie muss <strong>den</strong> Anforderungen<br />
des § 68 Abs. 4 VwVfG entsprechen. Sie muss insbesondere enthalten, welche Einwendungen<br />
und Forderungen zurückgenommen oder aufrechterhalten wer<strong>den</strong>, welchen seitens des<br />
Vorhabenträgers stattgegeben wird und wie ihnen Rechnung getragen wer<strong>den</strong> soll.<br />
(9) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der<br />
Einwendungsfrist abzuschließen (§ 18a Nr. 5 Satz 2 AEG bzw. § 2 Nr. 5 Satz 2 MBPlG).<br />
20. Beendigung des Anhörungsverfahrens<br />
(1) Die Anhörungsbehörde leitet die vollständigen Planunterlagen, die Stellungnahmen und Einwendungen,<br />
etwaige sonstige Unterlagen, die Niederschrift über <strong>den</strong> Erörterungstermin und<br />
ihre abschließende Stellungnahme nach § 18a Nr. 5 Satz 3 AEG bzw. § 2 Nr. 5 Satz 3 MBPlG<br />
dem EBA innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung zu. Die Anhörungsbehörde<br />
kann in ihrer Stellungnahme u. a. Vorkehrungen oder Schutzanlagen nach<br />
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG empfehlen.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010