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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 43<br />

Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses geht so weit, wie sie sich aus <strong>den</strong><br />

Festsetzungen des Planes ergibt.<br />

(1a) § 75 Abs. 1 VwVfG bildet keine Grundlage da<strong>für</strong>, dass die Kompetenzen der <strong>für</strong> die<br />

Gefahrenabwehr originär zuständigen Behör<strong>den</strong>, insbesondere <strong>für</strong> Bo<strong>den</strong>schutz-,<br />

Abfallbeseitigung und Bergrecht, auf die Planfeststellungsbehörde übergehen (vgl. BVerwG,<br />

Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075/04, Rn 467). Sind Gefahrenabwehrmaßnahmen<br />

erforderlich, um das beantragte Vorhaben zuzulassen, muss die Planfeststellungsbehörde mit<br />

ihrer Entscheidung abwarten, bis die notwendigen behördlichen Entscheidungen durch die <strong>für</strong><br />

die Gefahrenabwehr zuständigen Behör<strong>den</strong> getroffen wor<strong>den</strong> sind (vgl. a. a. O., Rn 474).<br />

(1b) Bei Vorhaben i. S. von <strong>RL</strong> 8 Abs. 4a bedarf es abweichend von § 75 Abs. 1 VwVfG zur<br />

Inbetriebnahme der gebauten bzw. geänderten Anlagen einer zusätzlichen Genehmigung nach<br />

§§ 6 oder 9 TEIV durch das EBA. Es wird empfohlen, <strong>den</strong> Vorhabenträger im<br />

Planfeststellungsbeschluss darauf hinzuweisen.<br />

(2) Die Planunterlagen müssen die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange<br />

inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG) erkennen lassen. Es ist grundsätzlich nicht<br />

erforderlich, sie im Detaillierungsgrad einer Ausführungsplanung zu erstellen<br />

(vgl. jedoch <strong>RL</strong> 12 Abs. 1).<br />

Dem Vorhabenträger ist im Planfeststellungsbeschluss in der Regel aufzuerlegen, dass<br />

• mit der Realisierung des Vorhabens erst dann begonnen wer<strong>den</strong> darf, wenn die nach<br />

VV BAU und VV BAU-STE notwendigen bauaufsichtlichen Verfahren abgeschlossen sind,<br />

• die Ausführungsunterlagen <strong>für</strong> die Teile des Vorhabens, die nicht zu <strong>den</strong> Eisenbahnbetriebsanlagen<br />

gehören, mit <strong>den</strong> da<strong>für</strong> fachlich zuständigen Behör<strong>den</strong> abzustimmen sind;<br />

dies gilt auch <strong>für</strong> die Ausführungsunterlagen zum landschaftspflegerischen Begleitplan. Es<br />

kann sinnvoll sein, dem Vorhabenträger dabei aufzugeben, die Ausführungsplanung mit<br />

Abstimmungsvermerk dem EBA zur Einsichtnahme vorzulegen.<br />

Planfeststellung und Ausführungsplanung bil<strong>den</strong> eine sachliche Einheit, die keine Widersprüche<br />

untereinander aufweisen dürfen. Die Ausführungsplanung darf keine neuen oder stärkeren Betroffenheiten<br />

<strong>für</strong> Dritte bewirken. Soweit über diese im Planfeststellungsbeschluss noch nicht<br />

entschie<strong>den</strong> wurde, ist eine Planänderung bzw. -ergänzung erforderlich.<br />

(3) Neben der Planfeststellung sind auf Grund ihrer Konzentrationswirkung keine weiteren Entscheidungen<br />

anderer Behör<strong>den</strong> erforderlich, insbesondere nicht die<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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