Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 17<br />
5. Planfeststellung und Bauleitpläne<br />
Durch Bauleitpläne (Flächennutzungs- oder Bebauungspläne) dürfen Betriebsanlagen der EdB<br />
oder der MSB nicht geändert wer<strong>den</strong>. Bauleitpläne nach dem BauGB ersetzen mangels Konzentrationswirkung<br />
kein Zulassungsverfahren nach § 18 AEG bzw. § 1 MBPlG.<br />
Ergibt sich im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan die Notwendigkeit der Änderung einer<br />
Betriebsanlage (z. B. die Beseitigung eines Bahnübergangs), bedarf es daher eines<br />
gesonderten Zulassungsverfahrens nach § 18 AEG bzw. § 1 MBPlG. Wenn im Bebauungsplan<br />
die öffentlich-rechtlichen und privaten Belange abschließend abgewogen und alle erforderlichen<br />
Zustimmungen erteilt wur<strong>den</strong>, ist zu prüfen, ob <strong>für</strong> dieses Vorhaben die Planfeststellung und<br />
Plangenehmigung entfallen kann.<br />
6. Gegenstand und Umfang der Planfeststellung, Abschnittsbildung<br />
(1) Die Planfeststellung erstreckt sich insbesondere auf:<br />
• die zu bauen<strong>den</strong> oder zu ändern<strong>den</strong> (auch zurück zu bauen<strong>den</strong>) Betriebsanlagen,<br />
• Vorkehrungen oder die Errichtung von Schutzanlagen,<br />
• Flächen, deren dauernde oder vorübergehende Inanspruchnahme zur Durchführung des<br />
Vorhabens erforderlich sind,<br />
• naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,<br />
• notwendige Folgemaßnahmen an Anlagen Dritter (vgl. Abs. 2).<br />
(2) Als Folgemaßnahmen können Anlagen Dritter errichtet oder geändert wer<strong>den</strong>.<br />
Beispiele <strong>für</strong> solche Folgemaßnahmen sind:<br />
• Bau von Straßen, Wegen zur Erschließung von Betriebsanlagen der EdB,<br />
• Verlegung von Straßen, Wegen und Gewässern,<br />
• Verlegung von Leitungen der Versorgungsträger,<br />
• Umsetzung oder Umgestaltung von Bau<strong>den</strong>kmälern.<br />
Notwendig im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind Folgemaßnahmen nur, wenn sie<br />
vernünftigerweise geboten sind, um sonst drohende nachhaltige Störungen der<br />
Funktionsfähigkeit der anderen Anlagen zu vermei<strong>den</strong>. Die Folgemaßnahme darf nicht<br />
wesentlich über <strong>den</strong> Anschluss und die Anpassung der Anlage des Dritten hinausgehen. Der<br />
ersatzlose Abriss einer Anlage ist daher nicht Folgemaßnahme in diesem Sinne. Es ist<br />
unzulässig, eine andere Planung mit zu erledigen, wenn diese ein eigenes Planungskonzept<br />
erfordert (ggf. liegt ein Anwendungsfall des § 78 VwVfG vor).<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010