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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 41<br />

Ergibt die Prüfung, dass die geforderten Schutzauflagen untunlich (unverhältnismäßig) oder mit<br />

dem Vorhaben unvereinbar sind, so ist dies im Planfeststellungsbeschluss darzulegen. In<br />

diesen Fällen hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, über die<br />

im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entschei<strong>den</strong> ist (§ 22a AEG bzw.<br />

§ 7a MBPlG).<br />

Zur isolierten Änderung einer Schutzauflage siehe BVerwG, Urteil vom 14.09.1992,<br />

Az. 4 C 34- 38/89.<br />

(3) Wird das Eigentum Dritter <strong>für</strong> das Vorhaben nicht unmittelbar durch Entziehung oder Belastung<br />

(vgl. <strong>RL</strong> 23 Abs. 4), sondern mittelbar, insbesondere durch schädliche Umwelteinwirkungen<br />

(vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG), beeinträchtigt, ist im Planfeststellungsbeschluss gemäß<br />

§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ggf. eine Entschädigung dem Grunde nach festzusetzen; Abs. 2 Satz<br />

5 dieser <strong>RL</strong> gilt entsprechend.<br />

Macht der betroffene Grundstückseigentümer geltend, die von dem Vorhaben zu erwarten<strong>den</strong><br />

Immissionen überschritten ihrer Intensität nach die Grenze zur enteignen<strong>den</strong> Wirkung, so ist auf<br />

seinen Antrag im Planfeststellungsbeschluss über die Übernahme des Grundstücks bzw. die<br />

Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück zu entschei<strong>den</strong>. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist,<br />

dass eine sinnvolle privatnützige Nutzung praktisch vollständig ausgeschlossen wird (vgl.<br />

BVerwG, Urteil vom 31.01.2001, Az. 11 A 6.00).<br />

(4) Die Entscheidung über die Unverhältnismäßigkeit von aktiven Schallschutzmaßnahmen richtet<br />

sich nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, sondern nach § 41 Abs. 2 BImSchG. Soweit aktive<br />

Schallschutzmaßnahmen unverhältnismäßig sind, ist im Planfeststellungsbeschluss festzustellen,<br />

wem gemäß § 42 BImSchG dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung <strong>für</strong><br />

passive Schallschutzmaßnahmen zusteht.<br />

25. Im Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffende Entscheidungen<br />

(1) Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 EKrG und nach § 11 AEG dürfen im Beschluss nicht getroffen<br />

wer<strong>den</strong>. Sie sind ggf. als Voraussetzung <strong>für</strong> die Zulassungsentscheidung zu prüfen.<br />

(2) Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens kann durch Planfeststellungsbeschluss nicht<br />

angeordnet wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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