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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 75<br />

Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008,<br />

Rn 69 zu § 73).<br />

Keine Einwender sind die im Verfahren zu beteiligen<strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> (vgl. Nr. 3). Diese Behör<strong>den</strong><br />

geben Stellungnahmen ab (vgl. u. a. § 73 Abs. 2, 3a, 6 VwVfG).<br />

Gemein<strong>den</strong> sind Einwender, wenn sie innerhalb der Einwendungsfrist Be<strong>den</strong>ken gegen <strong>den</strong><br />

Plan unter ausdrücklichem Hinweis auf ihr Grundeigentum oder ihr kommunales<br />

Selbstverwaltungsrecht vortragen (vgl. Nr. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27.08.1997, Az.<br />

11 A 18/96). Für die Stellen (vgl. Nr. 4) gilt dies bzgl. ihres Eigentums entsprechend.<br />

8. Einwendungen<br />

Einwendungen sind ein sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens<br />

abzielendes Gegenvorbringen zur Wahrung eigener oder öffentlicher bzw. allgemeinpolitischer<br />

Belange (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage<br />

2008, Rn 82 zu § 73).<br />

9. Anerkannte Regeln der Technik<br />

Anerkannte Regeln der Technik sind auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende, in der<br />

Praxis bewährte und bei der überwiegen<strong>den</strong> Mehrheit der Anwender bekannte Regeln. Hierzu<br />

zählen auch die vom EBA als „Technische Baubestimmungen“ verbindlich eingeführten Regeln.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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