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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 59<br />

des Planungskonzeptes), es sei <strong>den</strong>n, dass der Plan nach § 76 VwVfG entsprechend geändert<br />

wurde.<br />

(2) Das EBA hat die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses in seiner Gesamtheit zu<br />

kontrollieren. Die Vollzugskontrolle umfasst alle durch <strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss festgelegten<br />

Anlagen und Maßnahmen (Betriebsanlagen, notwendige Folgemaßnahmen, Schutzvorkehrungen,<br />

Schutzauflagen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).<br />

(3) Die Vollzugskontrolle hinsichtlich der Anlagen und Maßnahmen, die keine Betriebsanlagen der<br />

EdB sind, insbesondere Folgemaßnahmen und landschaftspflegerische Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen, beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Anlagen und Maßnahmen gemäß<br />

dem festgestellten Plan vollständig und funktionstüchtig errichtet bzw. durchgeführt wur<strong>den</strong>.<br />

Dies gilt nicht bei Maßnahmen der landschaftspflegerischen Kompensationsplanung, die erst<br />

langfristig wirksam wer<strong>den</strong> können. Es muss eine hinreichende Sicherheit gegeben sein, dass<br />

das Maßnahmenziel erreicht wer<strong>den</strong> kann.<br />

(4) Dem Vorhabenträger sollte im Planfeststellungsbeschluss auferlegt wer<strong>den</strong>, dass er dem EBA<br />

Beginn und Fertigstellung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen hat. Mit diesen Anzeigen erklärt<br />

der Vorhabenträger, dass er mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses begonnen<br />

hat bzw. die mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigten Bauwerke ordnungsgemäß<br />

errichtet und die erteilten Auflagen und Bedingungen erfüllt hat (vgl. Muster 37.1 und 37.2).<br />

(5) Nach Vorliegen der Anzeige nach Abs. 4 sollten die beteiligten Fachbehör<strong>den</strong> (vgl.<br />

<strong>RL</strong> 26, Abs. 2, 2. Spiegelpunkt) rechtzeitig zur Teilnahme an der Kontrolle der<br />

ordnungsgemäßen Durchführung der durch <strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss festgelegten<br />

Maßnahmen eingela<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Der Vorhabenträger hat zu der Kontrolle die<br />

Ausführungsunterlagen vorzuhalten.<br />

(6) Das Ergebnis der Kontrolle ist zu dokumentieren und zum Verwaltungsvorgang zu nehmen.<br />

Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass Anlagen nicht vollständig und/oder nicht<br />

funktionstüchtig oder anders als planfestgestellt gebaut wur<strong>den</strong>, hat das EBA <strong>den</strong><br />

Vorhabenträger durch geeignete Maßnahmen zu veranlassen, <strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss<br />

ordnungsgemäß umzusetzen.<br />

In Abhängigkeit von der Schwere der festgestellten Mängel kann es erforderlich sein,<br />

• die Fortsetzung von Baumaßnahmen zu untersagen,<br />

• die Nutzung der Anlage zu untersagen,<br />

• die Inbetriebnahme nur unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen zuzulassen,<br />

• <strong>den</strong> Vorhabenträger zur Vorlage von Änderungsanträgen aufzufordern,<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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