Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 71<br />
(7) Keine Eisenbahnbetriebsanlagen sind insbesondere<br />
• Grundstücke, Bauwerke, sonstige ortsfeste Einrichtungen einschließlich<br />
Telekommunikationsanlagen kommerzieller Mobilfunknetzbetreiber und Werbeanlagen, die<br />
zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene nicht<br />
erforderlich sind (hierzu zählen z. B. Verwaltungs- und Wohngebäude eines<br />
•<br />
Eisenbahnunternehmens sowie Gewerbebetriebsstätten);<br />
Straßenüberführungen, selbst dann, wenn sie in der Unterhaltungslast einer EdB stehen<br />
oder wenn sie in einem Verfahren nach § 18 AEG als notwendige Folgemaßnahme zugelassen<br />
wor<strong>den</strong> sind;<br />
• Betriebe und Anlagen zur Produktion, auch wenn diese sich auf Grundstücken einer EdB<br />
befin<strong>den</strong>, eine EdB Betreiber dieser Produktionsstätte ist und auch wenn Produkte<br />
und/oder Ausgangsstoffe mit der Bahn befördert wer<strong>den</strong>. Dazu gehören z. B.<br />
Schotterwerke, Produktionsstätten <strong>für</strong> Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Schwellen.<br />
1a. Rechtlicher Begriff der „Strecke“<br />
Der Begriff „Strecke“ beschreibt eine zwischen zwei Punkten - von A nach B - führende, aus<br />
einem oder mehreren Gleisen bestehende Verkehrsverbindung im Raum, die ein<br />
Eisenbahnunternehmen betreibt und als Infrastruktureinrichtung grundsätzlich zu unterhalten<br />
hat (BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008, Az. 9 A 21/08, vgl. auch § 11 Abs. 1 AEG und dazu<br />
BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, Az. 3 C 51.06, DVBl. 2008, S. 380 ff.).<br />
2. Bau, Änderung, Umrüstung und Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen<br />
2.1 Bau von Eisenbahnbetriebsanlagen<br />
(1) Der Bau i. S. von Neubau liegt immer dann vor, wenn eine Eisenbahnbetriebsanlage auf einer<br />
Fläche errichtet wer<strong>den</strong> soll, auf der sich vorher entweder keine oder eine völlig andere Betriebsanlage<br />
befun<strong>den</strong> hat. Er bedarf grundsätzlich einer Planfeststellung oder einer<br />
Plangenehmigung.<br />
(2) Von einem Neubau ist auch auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren<br />
Strecke verlassen wird. Maßgeblich ist das räumliche Erscheinungsbild im Gelände. Die Einbeziehung<br />
von Teilen der vorhan<strong>den</strong>en Strecke (z. B. Kurvenstreckung) ist ein Indiz <strong>für</strong> eine<br />
Änderung und nicht <strong>für</strong> einen Neubau (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1999, Az. 11 A 9.97,<br />
sowie Ziffer 10.1 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzrichtlinien <strong>für</strong> Bundesfernstraßen vom<br />
02.06.1997).<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010