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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 62<br />

• <strong>RL</strong> 13 Abs. 9, 10 und 12 (Einleitung des Anhörungsverfahrens),<br />

• <strong>RL</strong> 14 Abs. 1 bis 3 (Durchführung des Anhörungsverfahrens),<br />

• <strong>RL</strong> 15 (Durchführung des Anhörungsverfahrens),<br />

• <strong>RL</strong> 16 (Durchführung des Anhörungsverfahrens),<br />

• <strong>RL</strong> 17 (Durchführung des Anhörungsverfahrens),<br />

• <strong>RL</strong> 18 (Durchführung des Anhörungsverfahrens),<br />

• <strong>RL</strong> 19 (Durchführung des Anhörungsverfahrens),<br />

• <strong>RL</strong> 20 (Durchführung des Anhörungsverfahrens),<br />

• <strong>RL</strong> 21 (Einstellung des Verfahrens),<br />

• <strong>RL</strong> 22 Abs. 1 und 4 (Prüfung des Anhörungsverfahrens und Existenzgefährdung),<br />

• <strong>RL</strong> 23 Abs. 4 Satz 1 (Entscheidungen über Einwendungen aus dem Anhörungsverfahren),<br />

• <strong>RL</strong> 23 Abs. 5 und 7 (Präklusion und zusammenfassende Darstellung der<br />

Umweltauswirkungen),<br />

• <strong>RL</strong> 24 Abs. 3 (Entschädigung bei mittelbarer Grundstücksbetroffenheit),<br />

• <strong>RL</strong> 27 Abs. 5 und 6 (Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses) und<br />

• <strong>RL</strong> 27a (Informationen nach Umweltinformationsgesetz).<br />

(2) In <strong>den</strong> Antragsunterlagen ist insbesondere darzulegen, ob das Vorhaben Auswirkungen auf<br />

Rechte und abwägungserheblicher Belange Dritter hat.<br />

Wer<strong>den</strong> Rechte Dritter beeinträchtigt, ist <strong>für</strong> die Erteilung der Plangenehmigung Voraussetzung,<br />

dass der Kreis der Rechtsinhaber klar erkennbar und vollständig erfasst ist und dass deren<br />

schriftliche Zustimmung vom Vorhabenträger vorgelegt wird. Die Zustimmungen sollen keine<br />

Bedingungen enthalten. Anderenfalls gilt die Erklärung des Betroffenen nur dann als<br />

Zustimmung, wenn der Vorhabenträger erklärt, die Bedingungen zu erfüllen. Erteilte<br />

Zustimmungen sind unwiderruflich (vgl. Vallendar in Beck´scher AEG-Kommentar, Rn 252 zu §<br />

18 AEG).<br />

Sollten nicht alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen, darf die Plangenehmigung nur erteilt<br />

wer<strong>den</strong>, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt wer<strong>den</strong> (§ 18b Nr. 2 AEG bzw.<br />

§ 2a Nr. 2 MBPlG). Zur Beteiligung der in eigenen Rechten Betroffenen vgl. Abs. 4a und 4b.<br />

Auch TÖB und EdB können durch das Vorhaben in eigenen Rechten betroffen sein (vgl.<br />

Anhang 2 Nr. 6), insbesondere wenn deren Eigentum oder - bei <strong>den</strong> Kommunen und anderen<br />

kommunalen Planungsträgern - ihr Recht auf kommunale Planungshoheit und Selbstverwaltung<br />

wesentlich beeinträchtigt wird [vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980, BVerfGE 56,<br />

Seite 298 (317) und BVerwG, Urteil vom 11.04.1986, BVerwGE 74 Seite 124 (132)].<br />

(3) In einem Plangenehmigungsverfahren findet ein förmliches Anhörungsverfahren nach<br />

§ 73 VwVfG (siehe <strong>RL</strong> 13 Abs. 9, 10 und 12, <strong>RL</strong> 14 - 20) nicht statt. Die Herstellung des<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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