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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 74<br />

4a. Träger öffentlicher Belange (TÖB)<br />

Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind Behör<strong>den</strong> (vgl. Nr. 3) und Stellen (vgl. Nr. 4). Nicht<br />

hierzu gehören Interessenverbände wie z. B. Fahrgastverbände, Bürgerinitiativen,<br />

Bauernverbände, Behindertenverbände. Soweit sich Interessenverbände im Verfahren<br />

beteiligen, sind sie Einwender (vgl. Nr. 7).<br />

5. Herstellung des Benehmens<br />

Benehmensherstellung bedeutet, dass der jeweilige TÖB, dessen Aufgabenbereich durch ein<br />

Vorhaben berührt wird, die Gelegenheit erhält, sich gutachtlich hierzu zu äußern und seine<br />

Sachkenntnis, seine Vorschläge, Hinweise, Anregungen und Be<strong>den</strong>ken in das bei der<br />

zuständigen Genehmigungsbehörde anhängige Verfahren einzubringen (vgl. BVerwG, Urteil<br />

vom 14.04.1997, Az. 11 A 43/96, und Beschluss vom 29.12.1994, Az. 7 VR 12.94).<br />

Die Planfeststellungsbehörde berücksichtigt die Stellungnahme. Sie kann aber aus sachlichen<br />

Grün<strong>den</strong> zu einer anderen Entscheidung gelangen.<br />

6. Betroffener<br />

Betroffene im planungsrechtlichen Zulassungsverfahren sind natürliche oder juristische<br />

Personen sowie Vereinigungen i. S. von § 11 Nr. 2 VwVfG, die durch ein Vorhaben in einem<br />

subjektiven Recht oder in einem abwägungserheblichen Belang beeinträchtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Betroffene in diesem Sinne sind somit auch Gebietskörperschaften und Versorgungsträger,<br />

wenn sie durch das Vorhaben in eigenen Rechten berührt sind.<br />

Gebietskörperschaften können darüber hinaus Betroffene sein, wenn ihr Recht auf kommunale<br />

Planungshoheit und Selbstverwaltung aus Art. 28 GG wesentlich beeinträchtigt wird [vgl. hierzu<br />

BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980, BVerfGE 56, Seite 298 (317) und BVerwG, Urteil vom<br />

11.04.1986, BVerwGE 74 Seite 124 (132)].<br />

7. Einwender<br />

Einwender sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen, die formgerecht<br />

Be<strong>den</strong>ken, Änderungswünsche oder Anregungen zum ausgelegten Plan vortragen (vgl.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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