Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 132<br />
Bescheid zum Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 18 AEG i.V.m.<br />
§ 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nr. 4 AEG <strong>für</strong> das Vorhaben "...", Bahn-km 20,123 - 20,456<br />
der Strecke 1357 Oberg - Uheim, Az.: ... vom xx.xx.20xx<br />
A.3.2 Geltungsdauer<br />
Dieser Bescheid tritt außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Vorhabens nicht<br />
innerhalb von 10 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wor<strong>den</strong> ist.<br />
A.3.3 VV BAU und VV BAU-STE<br />
Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau,<br />
Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift <strong>für</strong> die<br />
Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV<br />
BAU-STE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach<br />
erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen.<br />
A.3.4 ... (ggf. weitere Nebenbestimmungen und Hinweise)<br />
A.4 Kosten<br />
Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in<br />
einem gesonderten Bescheid festgesetzt.<br />
B. Begründung<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010