Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 13<br />
Die Zulassungsentscheidung trifft keine Entscheidungen zu <strong>den</strong> bahnfrem<strong>den</strong> Nutzungen (vgl.<br />
<strong>RL</strong> 22 Abs. 3).<br />
Damit sind außer in <strong>den</strong> vorgenannten Fällen die Bauaufsichtsbehör<strong>den</strong> gemäß <strong>den</strong><br />
Landesbauordnungen <strong>für</strong> Umbaumaßnahmen <strong>für</strong> bahnfremde Zwecke zuständig. Auch in<br />
diesen Verfahren sind die Sicherheit der Gesamtanlage und die Vereinbarkeit mit der<br />
fachplanerischen Zweckbindung durch die zuständigen Bauaufsichtsbehör<strong>den</strong> zu prüfen (vgl.<br />
Verfügung EBA vom 17.09.2008, Az. Pr.2320 Pa).<br />
(6) Für Bauvorhaben auf Grundstücken, die zwar dem Fachplanungsrecht unterliegen, jedoch nicht<br />
<strong>den</strong> Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen zum Gegenstand haben, findet § 18 AEG<br />
keine Anwendung. Für solche Bauvorhaben gelten das BauGB und die Landesbauordnungen.<br />
Solche Vorhaben dürfen nur genehmigt wer<strong>den</strong>, wenn sie mit dem Eisenbahnbetrieb verträglich<br />
sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, Az. 4 C 48/86). Eine Genehmigungszuständigkeit<br />
des EBA besteht nicht.<br />
2. Zweck der Planfeststellung<br />
(1) Durch die Planfeststellung soll eine Betriebsanlage in ihr Umfeld eingefügt oder geändert wer<strong>den</strong>.<br />
Derartige Bauvorhaben greifen regelmäßig in bestehende tatsächliche Verhältnisse ein<br />
und berühren bestehende Rechtsverhältnisse. Zur umfassen<strong>den</strong> Problembewältigung sind in<br />
der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen<br />
zwischen der EdB bzw. der MSB als Vorhabenträger, <strong>den</strong> Trägern öffentlicher Belange (Behör<strong>den</strong><br />
und Stellen) sowie <strong>den</strong> Betroffenen - mit Ausnahme der Enteignung - rechtsgestaltend<br />
zu regeln und der Bestand der Anlage öffentlich-rechtlich zu sichern.<br />
(2) In der Planfeststellung wird insbesondere entschie<strong>den</strong>,<br />
• welche Nutzung, Lage, Gestalt und Beschaffenheit die festgestellten Anlagen haben,<br />
• welche Grundstücke - vorübergehend oder auf Dauer - <strong>für</strong> das Vorhaben benötigt wer<strong>den</strong>,<br />
• wie die Belange Dritter berücksichtigt und die öffentlich-rechtlichen Beziehungen im<br />
Zusammenhang mit dem Vorhaben gestaltet wer<strong>den</strong>,<br />
• welche Folgemaßnahmen an anderen Anlagen notwendig wer<strong>den</strong>,<br />
• ob und welche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich sind,<br />
• ob und welche naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- und<br />
Ersatzmaßnahmen erforderlich sind, einschließlich des Umsetzungszeitraumes,<br />
• ob Schutzauflagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen<br />
auf Rechte anderer erforderlich sind und welche dies sind (siehe auch <strong>RL</strong> 24),<br />
• ob statt einer Schutzauflage dem Grunde nach eine Entschädigung in Geld festzusetzen<br />
ist, falls solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Bauvorhaben<br />
unvereinbar sind (siehe auch <strong>RL</strong> 24),<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010