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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 31<br />

14. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten<br />

Naturschutzvereinigungen<br />

(1) Die Anhörungsbehörde fordert innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Planes<br />

die zu beteiligen<strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> und ggf. weitere von ihr zu beteiligende Stellen (vgl.<br />

Anhang 2 Nr. 3 und 4) unter Zuleitung der entsprechen<strong>den</strong> Planunterlagen zur Stellungnahme<br />

auf (§ 73 Abs. 2 VwVfG).<br />

(2) Die anerkannten Naturschutzvereinigungen wer<strong>den</strong> innerhalb eines Monats von der<br />

Anhörungsbehörde mittels ortsüblicher Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG über<br />

die Auslegung des Planes benachrichtigt. Sie erhalten dadurch Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

(§ 18a Nr. 2 AEG bzw. § 2 Nr. 2 MBPlG).<br />

(3) Die Behör<strong>den</strong>, deren Aufgabenbereich berührt wird, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer<br />

von der Anhörungsbehörde zu setzen<strong>den</strong> Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten<br />

darf (§ 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG).<br />

(4) Die TÖB sollen sich in ihren Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken.<br />

15. Auslegung des Planes, Bekanntmachung<br />

(1) Die Planunterlagen wer<strong>den</strong> - soweit nicht nach <strong>RL</strong> 16 verfahren wird - auf Veranlassung der<br />

Anhörungsbehörde in <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong>, in <strong>den</strong>en sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt<br />

(§ 18a Nr. 1 AEG bzw. § 2 Nr. 1 MBPlG), einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt<br />

(§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, § 9 Abs. 1 UVPG). Bei der Berechnung der Auslegungsfrist wird der<br />

Tag, an dem die Planunterlagen ausgelegt wor<strong>den</strong> sind, mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB). Die<br />

Planunterlagen müssen während der Dienststun<strong>den</strong> unter Berücksichtigung der ortsüblichen<br />

Handhabung jederzeit vollständig eingesehen wer<strong>den</strong> können.<br />

(2) Die Gemein<strong>den</strong> haben <strong>den</strong> Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang auszulegen<br />

(§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Sie machen die Auslegung mit dem nach<br />

§ 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG vorgeschriebenen Inhalt vor Beginn der oben genannten Frist<br />

ortsüblich bekannt. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind,<br />

sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem<br />

Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG benachrichtigt wer<strong>den</strong> (§ 18a Nr. 4 AEG bzw<br />

§ 2 Nr. 4 MBPlG). Damit wird die Anhörungsbehörde von der Last befreit, Namen und<br />

Anschriften der nachweislich nicht ortsansässigen Grundstücksbetroffenen gesondert zu<br />

ermitteln (Bundestags-Drucksache 16/54 S. 26).<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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