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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 81<br />

Im Erläuterungsbericht sind die Auswirkungen auf öffentliche Belange (z. B. Raumordnung,<br />

kommunale Planungshoheit, Ortsgestaltung, Straßen und andere Verkehrswege, Wasserwirtschaft<br />

und Gewässerschutz, Natur und Landschaft, Bo<strong>den</strong>schutz und Abfallwirtschaft, Land- und<br />

Forstwirtschaft, Denkmal- und Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmalpflege, Infrastrukturleitungen – Telekommunikation,<br />

Energieversorgung –, Immissionsschutz) und Rechte sowie Belange anderer (z. B. aus Grundeigentum,<br />

durch dessen Inanspruchnahme und/oder durch bau- und betriebsbedingte Immissionen)<br />

zu beschreiben.<br />

Im Falle von Weichen- und Gleisrückbaumaßnahmen sind eventuelle Auswirkungen auf die<br />

Streckenkapazität aufzuzeigen. Sämtliche abgebun<strong>den</strong>en Gleisanlagen sind in einem Lageplan<br />

darzustellen, insbesondere Anschlüsse anderer Eisenbahnen / Privatgleisanschlüsse. Im<br />

Erläuterungsbericht ist der Sachstand der Abstimmung mit <strong>den</strong> Betreibern dieser Bahnanlagen<br />

(Inhaber von Anschlussrechten nach § 13 AEG) zu dokumentieren.<br />

3. Umwelt<br />

Die <strong>für</strong> eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung 3 zu erstellende Umweltverträglichkeitsstudie<br />

(UVS) ist eine Planunterlage „nur zur Information“ 4 . Dagegen sind die Umwelterklärung und die<br />

Bagatellfallerklärung (vgl. EBA-Umweltleitfa<strong>den</strong> Teil II) eigene Anlagen, die dem Antrag neben <strong>den</strong><br />

Planunterlagen beizufügen sind. Bei einer Planung ist immer entweder eine UVS, eine<br />

Umwelterklärung oder eine Bagatellfallerklärung zu erstellen. Darüber hinaus sind ggf. weitere<br />

Unterlagen beizufügen, soweit sich das aus der ausgefüllten Umwelterklärung ergibt.<br />

Sobald der Vorhabenträger im Planungsverlauf erkennt, dass eine UVP durchzuführen ist, sollte er zur<br />

Vermeidung von Verfahrensverzögerungen möglichst frühzeitig Kontakt mit dem EBA aufnehmen, um<br />

ggf. das Verfahren nach § 5 UVPG („Scoping-Verfahren“) abzustimmen.<br />

4. Bevollmächtigung<br />

Eine Bevollmächtigung ist zulässig 5 . Ein Vorhabenträger kann sich durch eine Bevollmächtigung<br />

Dritter aber nicht von <strong>den</strong> ihm obliegen<strong>den</strong> Pflichten entbin<strong>den</strong>. Er bleibt Vorhabenträger und Adressat<br />

der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung mit <strong>den</strong> daraus resultieren<strong>den</strong> Rechten und<br />

Pflichten. Die Zustellung wird jedoch gemäß § 7 VwZG an <strong>den</strong> Bevollmächtigten bewirkt.<br />

5. Vorbesprechungen zu planungsrechtlich relevanten Bauvorhaben<br />

Auf Wunsch des Vorhabenträgers kann das EBA eine Vorbesprechung durchführen, in der ein<br />

planungsrechtlich relevantes Vorhaben vorgestellt und der Umfang der einzureichen<strong>den</strong><br />

Planunterlagen abgestimmt wer<strong>den</strong> können. In diesen Vorbesprechungen sind regelmäßig<br />

mindestens Vorplanungsunterlagen vorzulegen. Es gilt grundsätzlich das Prinzip des abschließen<strong>den</strong><br />

Termins, d. h. es sollte keine weitere Vorbesprechung dazu mehr durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Vorabstimmungen haben lediglich informellen Charakter. Daher sind die Besprechungsergebnisse<br />

keinesfalls rechtsverbindlich oder abschließend. Der Vorhabenträger muss damit rechnen, dass<br />

während des Genehmigungsverfahrens weitere Probleme und neue Gesichtspunkte auftreten können.<br />

6. Antragseingang<br />

Mit dem Eingang des Antrages wird das Verfahren eingeleitet 6 . Es empfiehlt sich <strong>für</strong> Vorhabenträger,<br />

die Planunterlagen eingehend auf Mängel zu prüfen und diese vor der Antragstellung zu beseitigen.<br />

Weisen die Planunterlagen so gravierende Mängel auf, dass eine Genehmigungsfähigkeit<br />

ausgeschlossen erscheint, teilt das EBA dies dem Vorhabenträger schriftlich mit. Dieser erhält unter<br />

3<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> 9<br />

4<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> 12 Abs. 2. Von der UVS zu unterschei<strong>den</strong> sind der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP)<br />

/ sonstige Unterlagen zur Eingriffsregelung. Diese sind planfestzustellende Unterlagen.<br />

5<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> 13 Abs. 5<br />

6<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> 13 Abs. 1<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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