Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 15<br />
• es sich nicht um Vorhaben handelt, <strong>für</strong> die nach dem UVPG eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 18b Nr. 4 AEG bzw § 2a Nr. 4 MBPlG),<br />
• andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen<br />
Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen (§ 74 Abs. 7 Nr. 1<br />
VwVfG) und<br />
• Rechte anderer nicht beeinflusst wer<strong>den</strong> oder mit <strong>den</strong> vom Plan Betroffenen entsprechende<br />
Vereinbarungen getroffen wor<strong>den</strong> sind (§ 74 Abs. 7 Nr. 2 VwVfG).<br />
Ob ein Vorhaben unwesentlich ist, bestimmt sich somit nicht allein nach dessen Art, Umfang,<br />
Kosten oder Dauer. Planfeststellung und Plangenehmigung dürfen nur unterbleiben, wenn<br />
nachweislich Interessenkonflikte durch das Vorhaben nicht entstehen oder bereits gelöst sind.<br />
Im Übrigen siehe <strong>RL</strong> 39.<br />
(5) Andere planfeststellungsbedürftige Vorhaben (z. B. der Bau einer Straße, einer Straßenbahn,<br />
einer Wasserstraße oder eines Flughafens) können zur Folge haben, dass eine Betriebsanlage<br />
der EdB mit geändert wer<strong>den</strong> muss (z. B. Bau einer Eisenbahnbrücke, Verlegung eines Gleises<br />
oder eines Betriebsgebäudes). Soweit es sich hier um notwendige Folgemaßnahmen im Sinne<br />
von § 75 Abs. 1 VwVfG (vgl. <strong>RL</strong> 6 Abs. 2) handelt, ist hierüber in dem <strong>für</strong> das andere Bauvorhaben<br />
gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren zu entschei<strong>den</strong>. Parallel dazu eine<br />
Planfeststellung nach dem AEG <strong>für</strong> dasselbe Vorhaben durchzuführen, ist nicht zulässig.<br />
(6) Maßnahmen, die auf die Unterhaltung einer Betriebsanlage abzielen, sind keine Änderungen im<br />
planungsrechtlichen Sinne und erfordern somit keine Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG<br />
bzw. § 1 MBPlG (vgl. Anhang 2 Nr. 2.3).<br />
4. Planfeststellung beim Zusammentreffen mehrerer Vorhaben<br />
(1) Ein Vorhaben i. S. von <strong>RL</strong> 3 Abs. 1 kann mit anderen planfeststellungsbedürftigen Vorhaben<br />
derart zusammentreffen, dass <strong>für</strong> die Vorhaben oder Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung<br />
möglich ist. Im Gegensatz zu Folgemaßnahmen (vgl. hierzu <strong>RL</strong> 6 Abs. 2) muss es<br />
sich hierbei um selbständige Vorhaben handeln, die räumlich und zeitlich in einem nicht<br />
trennbaren Sachzusammenhang stehen. In diesen Fällen wird <strong>für</strong> die Vorhaben oder deren<br />
Teile nur ein planungsrechtliches Zulassungsverfahren durchgeführt (vgl. § 78 Abs. 1 VwVfG).<br />
Dabei umfasst die von § 78 VwVfG ausgelöste Konzentrationswirkung nicht nur <strong>den</strong><br />
Überschneidungsbereich der Vorhaben. Beide Vorhaben müssen <strong>den</strong> jeweiligen Grundsätzen<br />
der Abschnittsbildung entsprechen, wodurch u. a. ihr räumlicher Umfang bestimmt wird.<br />
Beispiele:<br />
• Kreuzung einer neuen Eisenbahnstrecke mit einer neuen Bundeswasserstraße;<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010