Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 53<br />
32. Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens<br />
(1) Ein festgestellter Plan ist auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht unabänderlich. Soll der<br />
Plan auf Antrag des Vorhabenträgers vor Fertigstellung geändert wer<strong>den</strong>, so ist ein neues<br />
Planfeststellungsverfahren durchzuführen (§ 76 Abs. 1 VwVfG). Hier<strong>für</strong> gelten die <strong>RL</strong> <strong>für</strong> das<br />
Planfeststellungsverfahren bzw. das Plangenehmigungsverfahren entsprechend. Auf einen<br />
Erörterungstermin kann verzichtet wer<strong>den</strong> (§ 18d Satz 1 AEG bzw. § 2c Satz 1 MBPlG).<br />
(2) Eine Planänderung im Sinne des § 76 VwVfG liegt nur vor, wenn die I<strong>den</strong>tität des bereits<br />
zugelassenen Vorhabens gewahrt bleibt, d. h. das bisherige Planungskonzept grundsätzlich unangetastet<br />
bleibt. Planänderungen in diesem Sinne sind auch Planergänzungen und<br />
ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (§ 18d Satz 1 AEG bzw.<br />
§ 2c Satz 1 MBPlG). Geht die beantragte Planänderung darüber hinaus, ist die ursprüngliche<br />
Entscheidung<br />
durchzuführen.<br />
aufzuheben (§ 77 VwVfG) und ein neues Planfeststellungsverfahren<br />
(3) Unter <strong>den</strong> Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 VwVfG kann das EBA von einem neuen<br />
Planfeststellungsverfahren absehen. Dazu muss es sich um eine Planänderung von unwesentlicher<br />
Bedeutung handeln und die Belange anderer dürfen von der Änderung nicht berührt wer<strong>den</strong><br />
oder die Betroffenen müssen der Änderung zugestimmt haben.<br />
(4) Eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG liegt<br />
vor, wenn Umfang, Zweck und Gesamtauswirkungen des Vorhabens im Verhältnis zur Gesamtplanung<br />
im Wesentlichen gleich bleiben, aber bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare<br />
Teile gegenüber der bisherigen Planung verändert wer<strong>den</strong> sollen. Die Änderung darf keine zusätzlichen,<br />
belastenderen Auswirkungen von einigem Gewicht sowohl auf die Umgebung als<br />
auch auf die Belange Betroffener zur Folge haben und sie muss <strong>den</strong> Abwägungsvorgang sowie<br />
das Abwägungsergebnis der vorliegen<strong>den</strong> Planfeststellung in ihrer Struktur unberührt lassen.<br />
Keine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung liegt vor, wenn im Ergebnis der Prüfung<br />
gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG die UVP-Pflichtigkeit festgestellt wird (vgl. <strong>RL</strong> 9 Abs. 5).<br />
(5) Soll nach § 76 Abs. 2 VwVfG entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, ist der zu ändernde Plan darauf zu<br />
überprüfen, ob neue bzw. stärkere Betroffenheiten sowohl <strong>für</strong> die Umgebung als auch <strong>für</strong> Dritte<br />
mit Sicherheit ausgeschlossen sind. Ansonsten sind die schriftlichen Zustimmungen aller<br />
Betroffenen vorzulegen und <strong>den</strong> Antragsunterlagen <strong>für</strong> die Planänderung beizufügen.<br />
(6) Liegen bei einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von Abs. 5 dieser<br />
Richtlinie nicht die Zustimmungserklärungen aller Betroffenen (vgl. Abs. 5 Satz 2) vor, so kann<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010