05.01.2013 Aufrufe

Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 61<br />

V. Plangenehmigung<br />

38. Plangenehmigung<br />

(1) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung (§ 18 AEG i. V. m.<br />

§ 74 Abs. 6 VwVfG, § 18b AEG bzw. § 1 MBPlG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG, § 2a MBPlG) erteilt<br />

wer<strong>den</strong>, wenn<br />

• es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, <strong>für</strong> das nach dem UVPG eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 18b Nr. 1 AEG bzw. § 2a Nr. 1 MBPlG),<br />

• mit <strong>den</strong> Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen<br />

(vgl. Anhang 2 Nr. 5) hergestellt wor<strong>den</strong> ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG) und<br />

• Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wer<strong>den</strong> oder die Betroffenen<br />

sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich<br />

einverstan<strong>den</strong> erklärt haben (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, § 18b Nr. 2 AEG bzw.<br />

§ 2a Nr. 2 MBPlG).<br />

Wird ein Dritter durch die Planung nur in abwägungserheblichen Belangen, jedoch nicht in<br />

eigenen Rechten beeinträchtigt, so steht dies der Durchführung eines<br />

Plangenehmigungsverfahrens nicht entgegen (BVerwG, Urteile vom 10.12.2003, Az. 9 A 73/02,<br />

und vom 28.03.2007, Az. 9 A 17/06, Rn 15). Auch in der Plangenehmigung gilt das allgemeine<br />

Abwägungsgebot in gleicher Weise wie in der Planfeststellung. Alle abwägungserheblichen<br />

Belange müssen erfasst und dabei erkennbar gewor<strong>den</strong>e Konflikte planerisch bewältigt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Plangenehmigung soll bei der Zulassung von Vorhaben angewandt wer<strong>den</strong>, die lediglich<br />

überschaubare und eindeutig lösbare Interessenkonflikte auslösen können (vgl. VGH Ba<strong>den</strong>-<br />

Württemberg, Urteil vom 06.04.2004, Az. 8 S 1997/03). Nicht zu empfehlen ist das<br />

Plangenehmigungsverfahren dann, wenn das Vorhaben abwägungserhebliche Belange <strong>für</strong><br />

einen nicht abgrenzbaren Kreis privater Betroffener berühren kann.<br />

Zum Begriff der abwägungserheblichen Belange vgl. <strong>RL</strong> 8 Abs. 5.<br />

Die Richtlinien <strong>für</strong> das Planfeststellungsverfahren gelten <strong>für</strong> das Plangenehmigungsverfahren<br />

sinngemäß.<br />

Folgende Richtlinien gelten nicht:<br />

• <strong>RL</strong> 9 Abs. 1 bis 4, 8 bis 10 und 12 bis 13 (UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung),<br />

• <strong>RL</strong> 10 Abs. 5 (spezielle Regelungen im Plangenehmigungsverfahren bei<br />

Rechtsbetroffenheiten),<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!