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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 134<br />

Bescheid zum Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 18 AEG i.V.m.<br />

§ 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nr. 4 AEG <strong>für</strong> das Vorhaben "...", Bahn-km 20,123 - 20,456<br />

der Strecke 1357 Oberg - Uheim, Az.: ... vom xx.xx.20xx<br />

B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung<br />

B.2.1 Rechtsgrundlage<br />

Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG.<br />

Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen<br />

nur gebaut oder geändert wer<strong>den</strong>, wenn der Plan zuvor festgestellt wor<strong>den</strong> ist. Bei<br />

der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten<br />

Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu<br />

berücksichtigen.<br />

Nach § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nr. 4 AEG entfallen<br />

Planfeststellung und Plangenehmigung bei Änderungen und Erweiterungen von<br />

unwesentlicher Bedeutung. Solche Fälle liegen vor, wenn<br />

1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, <strong>für</strong> die nach dem<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,<br />

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen<br />

behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen<br />

und<br />

3. Rechte anderer nicht beeinflusst wer<strong>den</strong> oder mit <strong>den</strong> vom Plan Betroffenen<br />

entsprechende Vereinbarungen getroffen wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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