Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 134<br />
Bescheid zum Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 18 AEG i.V.m.<br />
§ 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nr. 4 AEG <strong>für</strong> das Vorhaben "...", Bahn-km 20,123 - 20,456<br />
der Strecke 1357 Oberg - Uheim, Az.: ... vom xx.xx.20xx<br />
B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung<br />
B.2.1 Rechtsgrundlage<br />
Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG.<br />
Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen<br />
nur gebaut oder geändert wer<strong>den</strong>, wenn der Plan zuvor festgestellt wor<strong>den</strong> ist. Bei<br />
der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten<br />
Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu<br />
berücksichtigen.<br />
Nach § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nr. 4 AEG entfallen<br />
Planfeststellung und Plangenehmigung bei Änderungen und Erweiterungen von<br />
unwesentlicher Bedeutung. Solche Fälle liegen vor, wenn<br />
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, <strong>für</strong> die nach dem<br />
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,<br />
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen<br />
behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen<br />
und<br />
3. Rechte anderer nicht beeinflusst wer<strong>den</strong> oder mit <strong>den</strong> vom Plan Betroffenen<br />
entsprechende Vereinbarungen getroffen wer<strong>den</strong>.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010