Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 150<br />
Muster 28.8 Rechtsbehelfsbelehrung <strong>für</strong> Planfeststellungsbeschlüsse <strong>für</strong> Bauvorhaben nach der<br />
Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG, <strong>für</strong> die vordringlicher Bedarf festgestellt ist (mit sofortiger<br />
Vollziehbarkeit) bei öffentlicher Bekanntmachung<br />
Gegen <strong>den</strong> vorstehen<strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss / die vorstehende Plangenehmigung<br />
[Unzutreffendes nicht schreiben] kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim<br />
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben wer<strong>den</strong>. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag<br />
der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht <strong>für</strong> <strong>den</strong> Vorhabenträger, dem der Planfeststellungsbeschluss<br />
gesondert zugestellt wurde. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage kann auch<br />
auf elektronischem Wege erhoben wer<strong>den</strong>. Sie muss in diesem Fall <strong>den</strong> Vorschriften der Verordnung<br />
über <strong>den</strong> elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof vom<br />
26.11.2004 (BGBl. I S. 3091) entsprechen. Die Klage muss <strong>den</strong> Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik<br />
Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />
(BMVBS), dieses vertreten durch <strong>den</strong> Präsi<strong>den</strong>ten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle<br />
............................... (mit genauer Anschrift)] und <strong>den</strong> Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen<br />
die zur Begründung seiner Klage dienen<strong>den</strong> Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen<br />
und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht wer<strong>den</strong>, können durch das Gericht<br />
zurückgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im<br />
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als<br />
Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im<br />
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen.<br />
Behör<strong>den</strong> und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung<br />
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit<br />
Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer<br />
Behör<strong>den</strong> oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur<br />
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.<br />
Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem 03.10.1990 zum Richter,<br />
Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt<br />
zugelassen wur<strong>den</strong>.<br />
Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.<br />
Die Anfechtungsklage gegen <strong>den</strong> vorstehen<strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss hat gemäß<br />
§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der<br />
aufschieben<strong>den</strong> Wirkung der Anfechtungsklage gegen <strong>den</strong> vorstehen<strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss<br />
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats<br />
nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig<br />
gestellt und begründet wer<strong>den</strong>.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010