Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 112<br />
B.5 Gesamtabwägung<br />
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG<br />
<strong>für</strong> das Vorhaben " ", Bahn-km 20,123 - 25,456<br />
der Strecke 1357 Oberg - Uheim, Az.: ... vom xx.xx.20xx<br />
Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die<br />
Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten<br />
Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese<br />
gegeneinander und untereinander abgewogen. (Anm.: näher ausführen).<br />
B.6 Sofortige Vollziehung<br />
Die ABS ... ist in <strong>den</strong> Bedarfsplan <strong>für</strong> die Bundesschienenwege mit dessen<br />
Fortschreibung 2003 unter „1. Vordringlicher Bedarf“ im Abschnitt a) „Laufende und<br />
fest disponierte Vorhaben" als laufende Nummer ... eingestellt. Dieser Bedarfsplan<br />
ist Anlage zu § 1 des Gesetzes über <strong>den</strong> Ausbau der Schienenwege des Bundes<br />
(Bundesschienenwegeausbaugesetz – BSchwAG). Damit ist <strong>für</strong> die ABS ... nach<br />
dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt. Dieser<br />
Planfeststellungsbeschluss ist daher gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG sofort<br />
vollziehbar.<br />
(Anm.: oder eine individuelle Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
einfügen).<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010