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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 22<br />

(5) Für alle übrigen zulassungspflichtigen Vorhaben ist gemäß §§ 3c Abs. 1 Satz 1<br />

und 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zu prüfen, ob im Einzelfall eine UVP-Pflicht besteht (Screening -<br />

Verfahren). Eine UVP-Pflicht besteht dann, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung<br />

durch die Planfeststellungsbehörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann,<br />

die bei der abschließen<strong>den</strong> Zulassungsentscheidung abwägungserheblich wären. Kriterien <strong>für</strong><br />

die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben sich aus der Anlage 2 zum UVPG.<br />

(6) Die Entscheidung über die Feststellung der UVP-Pflicht oder das Unterbleiben der UVP<br />

(vgl. § 3a UVPG) ergeht in schriftlicher Form mit Begründung. Sie ist nicht selbständig<br />

anfechtbar und enthält daher keine Rechtsbehelfsbelehrung. Allerdings wird auf die Möglichkeit<br />

hingewiesen, dass anerkannte Naturschutzvereinigungen die gerichtliche Aufhebung einer<br />

planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung verlangen können, wenn die erforderliche<br />

Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht oder nicht gemäß <strong>den</strong> Vorgaben von<br />

§ 3c UVPG durchgeführt wor<strong>den</strong> ist (§ 4 Abs. 1 URBG).<br />

Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger zu übersen<strong>den</strong> und zum Verwaltungsvorgang zu<br />

nehmen. Soll eine UVP unterbleiben (siehe Muster 9.1), erfolgt die Unterrichtung der<br />

Öffentlichkeit durch Einstellen der Entscheidung <strong>für</strong> die Dauer von zwei Wochen auf die<br />

„homepage“ des EBA im Internet (www.eisenbahn-bundesamt.de) oder ggf. in einem anderen<br />

geeigneten Veröffentlichungsorgan.<br />

(7) Ergeben sich im weiteren Verlauf des Verfahrens Hinweise auf die UVP-Pflichtigkeit des<br />

Vorhabens (z. B. durch Informationen Dritter oder durch Stellungnahmen von Trägern<br />

öffentlicher Belange), ist die getroffene Feststellung (vgl. Abs. 6) zu überprüfen und ggf. zu<br />

ändern.<br />

(8) Für die Unterrichtung des Vorhabenträgers zu <strong>den</strong> voraussichtlich beizubringen<strong>den</strong> Unterlagen<br />

über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (sog. Scoping - Verfahren) gelten die<br />

§§ 5 und 6 UVPG.<br />

(9) Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG vom Vorhabenträger vorzunehmende Prüfung von<br />

anderweitigen Lösungsmöglichkeiten (Vorhabenvarianten und -alternativen) geschieht durch<br />

deren Vergleich. Diese erfordert eine Übersicht der wichtigsten geprüften Lösungsmöglichkeiten<br />

und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen.<br />

Dazu ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung<br />

• der Ist-Situation,<br />

• der Wirkungen (Be- und Entlastungen) des Vorhabens auf die Umwelt (Verursacherseite),<br />

• der sich aus dem Vorhaben ergeben<strong>den</strong> Belastungen (Betroffenenseite) und<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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