Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 158<br />
Ich bitte Sie hiermit, die Planunterlagen <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong> Stellen bzw. Fachabteilungen, deren<br />
Aufgabenbereiche (z. B. <strong>den</strong>kmalschutzrechtliche, wasserrechtliche, naturschutzrechtliche, abfallrechtliche,<br />
bergbaurechtliche, straßenrechtliche, immissionsschutzrechtliche, weitere<br />
umweltrechtliche, der Bestand sowie evtl. Veränderungen von Medien/Leitungen) von der Planung<br />
berührt wer<strong>den</strong>, zuzuleiten und mir bis zum (angemessene Frist setzen; Orientierung könnte<br />
allgemein 1 Monat sein)<br />
Ihre Gesamtstellungnahme zu übermitteln.<br />
Sofern die Anzahl der übersandten Exemplare der Planunterlagen nicht ausreicht, wird - im Interesse<br />
der Einhaltung der o. g. Frist - um unverzügliche Mitteilung gebeten, damit weitere Unterlagen<br />
nachgereicht wer<strong>den</strong> können.<br />
Wenn bis zum o. g. Termin die erbetene Gesamtstellungnahme nicht vorliegt, gehe ich davon aus,<br />
dass Sie keine <strong>den</strong> Planungen entgegenstehen<strong>den</strong> Anregungen und Be<strong>den</strong>ken vortragen wollen.<br />
Im Auftrag<br />
...................................<br />
(Unterschrift)<br />
_____<br />
Anmerkungen:<br />
1) Die Erteilung der beantragten Plangenehmigung ist nicht von der Herstellung eines behördlichen Einvernehmens, z. B. im<br />
Zusammenhang zu naturschutz- oder wasserrechtlichen Tatbestän<strong>den</strong> abhängig.<br />
Benehmensherstellung bedeutet, dass der jeweilige Träger öffentlicher Belange, dessen Aufgabenbereich durch ein<br />
Vorhaben berührt wird, die Gelegenheit erhält, sich gutachtlich hierzu zu äußern und seine Sachkenntnis, seine Vorschläge,<br />
Hinweise, Anregungen und Be<strong>den</strong>ken in das bei der zuständigen Genehmigungsbehörde anhängige Verfahren<br />
einzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1997, Az. 11 A 43/96 und Beschluss vom 29.12.1994, Az. 7 VR 12.94). Soweit<br />
der TÖB an Stelle der erbetenen Stellungnahme gegenüber dem EBA einen - ausdrücklich nicht beantragten –<br />
Verwaltungsakt erlassen sollte, so ist der TÖB zur Rücknahme des Verwaltungsaktes aufzufordern.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010