Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 72<br />
2.2 Änderung und Umrüstung von Eisenbahnbetriebsanlagen<br />
(1) Unter Änderung ist jede bauliche Maßnahme an einer bestehen<strong>den</strong> Eisenbahnbetriebsanlage<br />
zu verstehen, die zu planungsrechtlich relevanten Veränderungen im Grund- und/oder Aufriss<br />
dieser Anlage führt und mit dem Ziel erfolgt, die bestehende Anlage zu verlegen, neu zu<br />
dimensionieren, deren Funktion oder Gestalt zu ändern oder die Anlage zurück zu bauen (zum<br />
Rückbau vgl. Blümel, Fragen der Entwidmung von Eisenbahnbetriebsanlagen, Speyerer<br />
Forschungsberichte 203, S. 45ff.).<br />
Auch Bauprovisorien können planungsrechtlich relevante Maßnahmen darstellen, wenn sie<br />
über einen längeren oder nicht bestimmbaren Zeitraum Bestand haben sollen.<br />
Planungsrechtliche Relevanz ist dann gegeben, wenn die bauliche Maßnahme Auswirkungen<br />
auf Rechte oder auf öffentliche oder private abwägungserhebliche Belange haben können.<br />
(2) entfallen<br />
(3) Der Begriff Umrüstung wurde im deutschen Eisenbahnrecht bisher nicht verwendet. Seine<br />
Einführung erfolgte im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der TSI-HGV. Umrüstung<br />
bezeichnet nach §§ 2 Nr. 7, 9 Abs. 3 und Anlage 3 der TEIV umfangreiche Änderungsarbeiten<br />
an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit <strong>den</strong>en die Leistungen des Teilsystems<br />
verändert wer<strong>den</strong>. Umrüstungen können sowohl als Änderungen als auch als<br />
Unterhaltungsmaßnahmen von Anlagen qualifiziert wer<strong>den</strong>. Sie sind nach § 18 AEG nur dann<br />
zulassungspflichtig, wenn sie eine Änderung der Anlage zum Gegenstand haben.<br />
2.3 Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen<br />
(1) Unterhaltungsmaßnahmen umfassen die Instandhaltung und Instandsetzung einer Anlage (vgl.<br />
DIN 31051). Sie dienen der Bewahrung bzw. der Wiederherstellung des Sollzustandes einer<br />
Anlage.<br />
(2) Im Gegensatz zur Änderung dienen die Unterhaltungsmaßnahmen der Bewahrung oder<br />
Wiederherstellung eines planungsrechtlich genehmigten Zustandes, um die Funktionsfähigkeit<br />
der Anlage zu erhalten, wieder herzustellen und/oder sie an neue technische Standards<br />
anzupassen.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010