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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 72<br />

2.2 Änderung und Umrüstung von Eisenbahnbetriebsanlagen<br />

(1) Unter Änderung ist jede bauliche Maßnahme an einer bestehen<strong>den</strong> Eisenbahnbetriebsanlage<br />

zu verstehen, die zu planungsrechtlich relevanten Veränderungen im Grund- und/oder Aufriss<br />

dieser Anlage führt und mit dem Ziel erfolgt, die bestehende Anlage zu verlegen, neu zu<br />

dimensionieren, deren Funktion oder Gestalt zu ändern oder die Anlage zurück zu bauen (zum<br />

Rückbau vgl. Blümel, Fragen der Entwidmung von Eisenbahnbetriebsanlagen, Speyerer<br />

Forschungsberichte 203, S. 45ff.).<br />

Auch Bauprovisorien können planungsrechtlich relevante Maßnahmen darstellen, wenn sie<br />

über einen längeren oder nicht bestimmbaren Zeitraum Bestand haben sollen.<br />

Planungsrechtliche Relevanz ist dann gegeben, wenn die bauliche Maßnahme Auswirkungen<br />

auf Rechte oder auf öffentliche oder private abwägungserhebliche Belange haben können.<br />

(2) entfallen<br />

(3) Der Begriff Umrüstung wurde im deutschen Eisenbahnrecht bisher nicht verwendet. Seine<br />

Einführung erfolgte im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der TSI-HGV. Umrüstung<br />

bezeichnet nach §§ 2 Nr. 7, 9 Abs. 3 und Anlage 3 der TEIV umfangreiche Änderungsarbeiten<br />

an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit <strong>den</strong>en die Leistungen des Teilsystems<br />

verändert wer<strong>den</strong>. Umrüstungen können sowohl als Änderungen als auch als<br />

Unterhaltungsmaßnahmen von Anlagen qualifiziert wer<strong>den</strong>. Sie sind nach § 18 AEG nur dann<br />

zulassungspflichtig, wenn sie eine Änderung der Anlage zum Gegenstand haben.<br />

2.3 Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen<br />

(1) Unterhaltungsmaßnahmen umfassen die Instandhaltung und Instandsetzung einer Anlage (vgl.<br />

DIN 31051). Sie dienen der Bewahrung bzw. der Wiederherstellung des Sollzustandes einer<br />

Anlage.<br />

(2) Im Gegensatz zur Änderung dienen die Unterhaltungsmaßnahmen der Bewahrung oder<br />

Wiederherstellung eines planungsrechtlich genehmigten Zustandes, um die Funktionsfähigkeit<br />

der Anlage zu erhalten, wieder herzustellen und/oder sie an neue technische Standards<br />

anzupassen.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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