Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 54<br />
das EBA gemäß § 76 Abs. 3 VwVfG ein Planfeststellungsverfahren ohne Anhörungsverfahren<br />
durchführen. Für dieses Verfahren gelten die Richtlinien <strong>für</strong> das vereinfachte Anhörungsverfahren<br />
(<strong>RL</strong> 16) sinngemäß. Der Planänderungsbeschluss bedarf nicht der öffentlichen<br />
Bekanntmachung nach § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG.<br />
(6a) Die äußere Form von Entscheidungen nach § 76 VwVfG hat analog zu <strong>den</strong> Mustern 27.1 bis<br />
27.3 zu erfolgen (vgl. auch <strong>RL</strong> 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3).<br />
(7) Der zulässige Rechtsbehelf gegen alle Entscheidungen nach § 76 VwVfG ist die verwaltungsgerichtliche<br />
Klage (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2006, Az. 9 A 29/05). Auf die <strong>RL</strong> 28 und 35<br />
wird verwiesen.<br />
(8) Sowohl ein Planfeststellungsbeschluss als auch eine Plangenehmigung können unter <strong>den</strong><br />
Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 18b Nr. 1 und 2 AEG bzw.<br />
§ 2a Nr. 1 und 2 MBPlG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 VwVfG durch Plangenehmigung<br />
geändert wer<strong>den</strong> (vgl. Kommentar Knack Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2004,<br />
§ 76 Rn 35 bis 38).<br />
(9) Der geänderte Plan ist kein neuer Plan. Nach Abschluss des Verfahrens nach § 76 VwVfG<br />
bil<strong>den</strong> der ursprüngliche Plan und die Planänderung zusammen eine Einheit. Die ursprünglich<br />
getroffene planungsrechtliche Zulassungsentscheidung ist daher nicht aufzuheben, sondern<br />
lediglich in dem durch die Planänderung bestimmten Umfang zu ändern. Eine Verlängerung der<br />
Geltungsdauer des ursprünglichen Planes ist damit nicht verbun<strong>den</strong>.<br />
(10) Anlagen Dritter, die Gegenstand des Planes sind (Folgemaßnahmen und Vorhaben nach<br />
§ 78 VwVfG), können auch vor ihrer Fertigstellung durch die ansonsten zuständige<br />
Genehmigungsbehörde nach <strong>den</strong> <strong>für</strong> sie gelten<strong>den</strong> Rechtsvorschriften überplant wer<strong>den</strong>.<br />
Zulässig sind solche Überplanungen nur, wenn sie die Festsetzungen zu <strong>den</strong> Betriebsanlagen<br />
der EdB nicht ändern und die grundsätzliche Planungskonzeption des Beschlusses nicht<br />
berührt wird. In solchen Verfahren ist das EBA als TÖB zu beteiligen.<br />
33. Änderungen nach Fertigstellung des Vorhabens<br />
(1) Sollen planfestgestellte Betriebsanlagen der EdB und der MSB nachträglich geändert wer<strong>den</strong>,<br />
so bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens (vgl. <strong>RL</strong> 3).<br />
(2) Wer<strong>den</strong> Anlagen Dritter (Wege, Gewässer oder dgl.), die Gegenstand eines eisenbahnrechtlichen<br />
Zulassungsverfahrens waren, aus Grün<strong>den</strong>, die sich nicht aus dem Eisenbahnbau oder<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010