Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 45<br />
27. Der Planfeststellungsbeschluss, seine Zustellung, Auslegung und<br />
Bekanntgabe<br />
(1) Der Planfeststellungsbeschluss (einschließlich Plansatz) ist mit Planfeststellungsvermerk,<br />
Aktenzeichen, Datum und der Namenswiedergabe des zuständigen Mitarbeiters zu versehen,<br />
zu unterschreiben und zu siegeln. Das äußere Erscheinungsbild und die Gliederung des<br />
Planfeststellungsbeschlusses sowie der Plangenehmigung (vgl. <strong>RL</strong> 38) und der Entscheidung<br />
über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung (vgl. <strong>RL</strong> 39) sind geregelt in der<br />
Verfügung des EBA vom 12.06.2009, Az. 23.12 - 23 pv/001-212300# 003. Bei der Erstellung<br />
solcher Entscheidungen sind die Muster 27.1 bis 27.3 des Anhangs 3 zu verwen<strong>den</strong>. Eine<br />
Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses (einschließlich Plansatz und sonstiger Anlagen)<br />
und der Verwaltungsvorgang sind zu archivieren. Eine weitere Ausfertigung des Beschlusses<br />
nebst Plansatz und Anlagen sollte <strong>für</strong> eventuelle Klageverfahren und die Freigabe der<br />
Ausführungsunterlagen vorgehalten wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Der Planfeststellungsbeschluss ist mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 18b Nr. 5 AEG<br />
bzw. § 2a Nr. 6 MBPlG). Die Zustellung richtet sich nach dem VwZG des Bundes. Sie sollte<br />
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 durch Übergabe einer Ausfertigung oder einer beglaubigten<br />
Abschrift des Planfeststellungsbeschlusses (Textteil) an die Post mit Zustellungsurkunde<br />
(§ 3 VwZG) erfolgen.<br />
Wird keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift, sondern nur eine einfache Kopie des<br />
Planfeststellungsbeschlusses mit Zustellungsurkunde übersandt, ist dies keine wirksame<br />
Zustellung. Zur Heilung von Zustellungsmängeln siehe § 8 VwZG.<br />
(3) Der Planfeststellungsbeschluss ohne Plansatz (vgl. Kommentar Stelkens/Bonk/Sachs<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 74 Rn 206, 207) ist zuzustellen an:<br />
• <strong>den</strong> Vorhabenträger,<br />
• diejenigen, über deren Einwendungen entschie<strong>den</strong> wor<strong>den</strong> ist, sowie<br />
• die Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschie<strong>den</strong> wor<strong>den</strong> ist<br />
(§ 18b Nr. 5 AEG bzw. § 2a Nr. 6 MBPlG).<br />
Dem Vorhabenträger ist zusätzlich mindestens ein mit Planfeststellungsvermerk versehener<br />
Plansatz zu übergeben.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010