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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 47<br />

• Hinweise auf Auflagen, welche über die in <strong>den</strong> ausgelegten Planunterlagen dargestellten<br />

Vorkehrungen und Schutzanlagen hinausgehen,<br />

• die Rechtsbehelfsbelehrung,<br />

• einen Hinweis, dass der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist<br />

von <strong>den</strong> Betroffenen und von <strong>den</strong>jenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich<br />

angefordert wer<strong>den</strong> kann und<br />

• <strong>den</strong> Hinweis, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss gegenüber allen<br />

Betroffenen und gegenüber <strong>den</strong>jenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt<br />

gilt.<br />

(7) Zustellungen an deutsche Staatsbürger im Ausland erfolgen mittels Ersuchen der in diesem<br />

Staat befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes.<br />

Zustellungsersuchen an Nichtdeutsche im Ausland und an ausländische Dienststellen im<br />

Ausland sind zu richten an das Auswärtige Amt, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin.<br />

Soweit der Staat, in dem zugestellt wer<strong>den</strong> soll, dem Europäischen Übereinkommen über die<br />

Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen (BGBl. 1981 II Seite 553) beigetreten ist,<br />

ist der Planfeststellungsbeschluss mittels Zustellungsersuchen an die da<strong>für</strong> zuständige zentrale<br />

Behörde des anderen Staates zu übersen<strong>den</strong> (Einzelheiten siehe Kommentar Engelhardt/App,<br />

zum VwVG/VwZG, 7. Auflage 2006, Seite 505 ff.). Im Übrigen gelten die „Richtlinien über <strong>den</strong><br />

amtlichen Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland“ (BMI vom<br />

07.02.1995 - Gz. O I 2-131219-1/1).<br />

Weitere Einzelheiten siehe § 9 VwZG.<br />

(8) Erweist sich die Zustellung des Beschlusses an einen Empfänger in <strong>den</strong> Fällen des § 10 Abs. 1<br />

VwZG, insbesondere wegen unbekannten Aufenthaltsortes, als unausführbar, ist der Beschluss<br />

nach <strong>den</strong> Vorschriften des § 10 Abs. 2 VwZG öffentlich zuzustellen.<br />

Dies wird dadurch bewirkt, dass im Eingangsbereich der Zentrale des EBA <strong>für</strong> die Dauer von<br />

zwei Wochen eine Benachrichtigung ausgehängt wird (vgl. Verfügung EBA vom 11.05.2000,<br />

Az. 11.22 Ra 04-13-1).<br />

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 10 Abs. 2 VwZG.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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