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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 66<br />

(5) Hinsichtlich des Umfanges der Planunterlagen gilt <strong>RL</strong> 12 entsprechend. Die Planunterlagen<br />

sind mindestens in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Weitere Ausfertigungen können als<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Freigabe der Ausführungsunterlagen erforderlich wer<strong>den</strong>.<br />

(6) Der „Verzicht“ kann grundsätzlich auch mit <strong>den</strong> Nebenbestimmungen nach § 36 VwVfG<br />

versehen wer<strong>den</strong>. Soweit andere behördliche Entscheidungen als Voraussetzung <strong>für</strong> eine<br />

solche Entscheidung vorliegen und darin bereits Nebenbestimmungen enthalten sind, gelten<br />

diese unmittelbar. Eine Wiederholung dieser Nebenbestimmungen im „Verzicht“ kann<br />

zweckmäßig sein, um deren Bedeutung hervorzuheben. Es ist unzulässig, die<br />

Nebenbestimmungen der anderen behördlichen Entscheidungen zu ändern.<br />

(7) Der „Verzicht“ bedarf nicht der förmlichen Zustellung. Er ist nach Muster 27.3 zu erstellen (vgl.<br />

auch <strong>RL</strong> 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3) und dem Vorhabenträger zusammen mit <strong>den</strong> dazugehörigen<br />

Planunterlagen bekannt zu geben und wird mit der Bekanntgabe wirksam (§ 43 VwVfG).<br />

(8) Als Rechtsbehelf gegen <strong>den</strong> „Verzicht“ ist der Widerspruch (§ 68 VwGO) zulässig<br />

(vgl. Muster 28.11). Gegen <strong>den</strong> ablehnen<strong>den</strong> Widerspruchsbescheid ist unter <strong>den</strong><br />

Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO der Rechtsweg zum OVG /<br />

VGH gegeben (zur Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO vgl. BVerwG,<br />

Beschluss vom 16.07.2008, Az. 9 A 21/08).<br />

(9) Für die Geltungsdauer eines „Verzichts“ fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen<br />

Regelung. Eine solche Entscheidung soll daher gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG mit einer<br />

Nebenbestimmung versehen wer<strong>den</strong>, nach der die Entscheidung ihre Gültigkeit verliert, wenn<br />

nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen wird.<br />

Diese Frist darf in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Geltungsdauer von<br />

Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen höchstens 10 Jahre betragen. In der<br />

Regel ist eine kürzere Frist festzusetzen. Das gilt insbesondere in <strong>den</strong> Fällen, in <strong>den</strong>en eine<br />

andere behördliche Entscheidung oder eine Vereinbarung mit einem Planbetroffenen eine<br />

kürzere Frist vorgibt.<br />

Es ist unzulässig, die von einer anderen Behörde oder von einem Betroffenen vorgenommene<br />

bzw. verlangte Befristung zu ändern oder aufzuheben. Auf die sich aus <strong>den</strong> Antrags- und<br />

Planunterlagen ergebende kürzeste Geltungsdauer ist hinzuweisen.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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