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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 11<br />

Vorwort<br />

(1) Diese <strong>RL</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Erlass planungsrechtlicher Zulassungsentscheidungen <strong>für</strong> Betriebsanlagen<br />

der Eisenbahnen des Bundes (EdB) sowie von Magnetschwebebahnen (MSB) haben <strong>den</strong><br />

Rechtscharakter einer Verwaltungsvorschrift des EBA, die unmittelbar nur dessen Mitarbeiter<br />

bin<strong>den</strong>. Sie gelten <strong>für</strong> Betriebsanlagen öffentlicher und nicht öffentlicher EdB. Die <strong>für</strong><br />

Betriebsanlagen der EdB in diesen <strong>RL</strong> niedergelegten Grundsätze gelten <strong>für</strong> die MSB<br />

sinngemäß, soweit keine anderen Regelungen bestehen.<br />

(2) Die <strong>RL</strong> sollen zu einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie einer rationellen Arbeitsweise beitragen<br />

und Hinweise <strong>für</strong> einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf geben.<br />

(3) Die <strong>RL</strong> sollen verdeutlichen, dass bereits im Planungsstadium vom Vorhabenträger sowohl<br />

öffentliche als auch private Belange in umfassender Weise zu berücksichtigen sind. Nur ein<br />

ausgewogener Plan hat die Chance, planungsrechtlich zugelassen zu wer<strong>den</strong> und eine etwaige<br />

verwaltungsgerichtliche Überprüfung ohne Beanstandung zu überstehen.<br />

(4) Dem Vorhabenträger wird empfohlen, sich bereits in Vorbereitung und bei der Erarbeitung der<br />

Planunterlagen sowie im Vorfeld der erforderlichen planungsrechtlichen Zulassungsverfahren<br />

nach § 18 AEG bzw. § 1 MBPlG an <strong>den</strong> <strong>RL</strong> zu orientieren, um zeitaufwändige und kostenintensive<br />

Änderungen und Ergänzungen der Antragsunterlagen zu vermei<strong>den</strong>.<br />

(5) Soweit die <strong>RL</strong> Ausführungen enthalten, die <strong>den</strong> Zuständigkeitsbereich anderer Behör<strong>den</strong> - z. B.<br />

die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens -<br />

betreffen, sollen diese lediglich die verfahrensrechtlichen Zusammenhänge verdeutlichen.<br />

(6) Die <strong>RL</strong> enthalten im Abschnitt I Allgemeines zu <strong>den</strong> Verfahren nach § 18 AEG bzw. § 1 MBPlG.<br />

In <strong>den</strong> Abschnitten II und III wird das Planfeststellungsverfahren erläutert, im Abschnitt IV die<br />

Entscheidungen nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens. Im Anschluss daran wer<strong>den</strong><br />

im Abschnitt V die Besonderheiten der Plangenehmigung und im Abschnitt VI des Entfallens<br />

von Planfeststellung und Plangenehmigung dargestellt.<br />

Im Anhang zu <strong>den</strong> Richtlinien wer<strong>den</strong> Begriffe erläutert und Mustervordrucke zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

(7) Die <strong>RL</strong> erheben wegen der außeror<strong>den</strong>tlichen Vielfalt der in der täglichen Praxis<br />

vorkommen<strong>den</strong> Einzelfälle keinen Anspruch auf vollständige Darstellung des gesamten<br />

(eisenbahnrechtlichen) Planfeststellungsrechts. Sie dürfen daher nicht als Kommentar<br />

verstan<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> und können nicht die Entscheidung <strong>für</strong> je<strong>den</strong> Einzelfall vorgeben.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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