Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 20<br />
(4a) Hat die Planung <strong>den</strong> Bau oder die Umrüstung (vgl. Anhang 2 Nr. 2) von Eisenbahninfrastruktur<br />
des in der Anlage 1 zu § 1 der TEIV aufgeführten Streckennetzes zum Gegenstand, so sind<br />
zusätzlich die in der Anlage 2 zu § 4 der TEIV genannten TSI zu beachten. Weiterführend wird<br />
auf <strong>RL</strong> 10 Abs. 1a verwiesen.<br />
(5) Die Planung muss die von dem Vorhaben berührten abwägungserheblichen privaten und<br />
öffentlichen Belange darstellen. Abwägungserheblich sind solche Belange, die erkennbar, mehr<br />
als geringfügig und schutzwürdig sind (BVerwGE 59, 87, 104, BVerwG, Urteil vom 28.03.2007,<br />
Az. 9 A 17/06, Rn 19).<br />
Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse sind insbesondere zu beachten:<br />
• Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft (vgl. Beschluss des BVerwG vom<br />
28.11.1995, Az. 11 VR 38.95, BA S. 11 f.), insbesondere auf deren Eigentums- oder<br />
Nutzungsrechte (auch Miete oder Pacht) und die Belastung mit (ggf. zusätzlichen) Immissionen,<br />
• Auswirkungen des Vorhabens auf Anschlüsse anderer Eisenbahnen im Sinne von<br />
§ 13 AEG (Verfügung EBA vom 16.01.2007, Az. 11.40/23.20 – 11rek/3-0029#2),<br />
• die öffentlichen Belange, insbesondere die der Betriebs- und Verkehrssicherheit, des<br />
Katastrophenschutzes, der Wirtschaftlichkeit und des diskriminierungsfreien Netzzuganges<br />
[Zu <strong>den</strong> abwägungserheblichen Belangen gehört auch, <strong>den</strong> finanziellen Aufwand <strong>für</strong> ein<br />
Vorhaben gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2000, Az. 4 A 51/98)],<br />
• die Belange der Umwelt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG), insbesondere die der Wasserwirtschaft,<br />
des Immissionsschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des<br />
•<br />
Bo<strong>den</strong>schutzes und des Denkmalschutzes sowie<br />
die von anderen öffentlichen Planungsträgern vertretenen Belange.<br />
(6) Die wesentlichen Gründe, die zu dem Vorhaben und diesem Plan geführt haben, sind im<br />
Erläuterungsbericht darzustellen. Varianten, die bei der Planung in Erwägung gezogen wur<strong>den</strong>,<br />
sind so weit zu untersuchen und darzustellen, wie es <strong>für</strong> die Planungsentscheidung erforderlich<br />
ist.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010