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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 65<br />

VI. Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung<br />

39. Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung<br />

(1) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung<br />

(§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG, § 18b Nr. 4 AEG bzw. § 1 MBPlG i. V. m.<br />

§ 74 Abs. 7 VwVfG, § 2a Nr. 4 MBPlG). Diese liegen vor, wenn<br />

• es sich nicht um Vorhaben handelt, <strong>für</strong> die nach dem UVPG eine<br />

•<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 18b Nr. 4 AEG bzw. § 2a Nr. 4 MBPlG),<br />

andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen<br />

Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen (§ 74 Abs. 7 Nr. 1<br />

VwVfG) und<br />

• Rechte anderer nicht beeinflusst wer<strong>den</strong> oder mit <strong>den</strong> vom Plan Betroffenen entsprechende<br />

Vereinbarungen getroffen wor<strong>den</strong> sind (§ 74 Abs. 7 Nr. 2 VwVfG).<br />

(2) Ob ein Vorhaben unwesentlich ist, bestimmt sich nicht nach dessen Art, Umfang, Kosten oder<br />

Dauer, sondern danach, ob nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf Dritte zu<br />

erwarten sind. Planfeststellung und Plangenehmigung dürfen nur unterbleiben, wenn<br />

Interessenkonflikte durch das Vorhaben nicht entstehen oder im Plan bereits gelöst sind.<br />

(3) Eine solche Entscheidung (im Folgen<strong>den</strong>: „Verzicht“) kann nur ergehen, wenn<br />

• im Ergebnis der Prüfung nach § 3a UVPG (Screening - Verfahren) festgestellt wurde, dass<br />

keine UVP-Pflicht besteht (vgl. <strong>RL</strong> 9 Abs. 5 bis 7) und<br />

• alle <strong>für</strong> das Vorhaben ggf. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und<br />

Erlaubnisse (vgl. <strong>RL</strong> 26 Abs. 3) sowie ggf. mit <strong>den</strong> vom Plan Betroffenen geschlossene<br />

Vereinbarungen zusammen mit dem Antrag vorgelegt wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Der „Verzicht“ ist ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), der, wie Planfeststellung und<br />

Plangenehmigung, die öffentlich-rechtliche Zulassung des Vorhabens zum Inhalt hat. Er kann<br />

mit der Entscheidung zur Freigabe der Ausführungsunterlagen verbun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Im<br />

Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss und zur Plangenehmigung hat der „Verzicht“ keine<br />

Konzentrationswirkung im Sinne des § 75 Abs. 1 VwVfG.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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