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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 146<br />

Muster 28.4 Rechtsbehelfsbelehrung <strong>für</strong> Planfeststellungsbeschlüsse <strong>für</strong> Bauvorhaben, soweit sie von<br />

§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO erfasst sind und <strong>für</strong> die kein vordringlicher<br />

Bedarf festgestellt ist (ohne sofortige Vollziehbarkeit), bei öffentlicher Bekanntmachung<br />

Gegen <strong>den</strong> vorstehen<strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />

Klage beim .................... (Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof*) [Unzutreffendes<br />

nicht schreiben]) ............................................................ (genaue Bezeichnung und Gerichtsort)<br />

erhoben wer<strong>den</strong>. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Vorhabensträger, dem der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wurde. Die Klage ist<br />

bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss <strong>den</strong> Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik<br />

Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />

(BMVBS), dieses vertreten durch <strong>den</strong> Präsi<strong>den</strong>ten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle<br />

............................... (mit genauer Anschrift)] und <strong>den</strong> Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />

Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen<br />

die zur Begründung seiner Klage dienen<strong>den</strong> Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen<br />

und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht wer<strong>den</strong>, können durch das Gericht<br />

zurückgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

Vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof*) [Unzutreffendes nicht schreiben]<br />

müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte<br />

vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer<br />

deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt<br />

zugelassen.<br />

Behör<strong>den</strong> und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung<br />

ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit<br />

Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer<br />

Behör<strong>den</strong> oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur<br />

Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.<br />

Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem 03.10.1990 zum Richter,<br />

Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt<br />

zugelassen wur<strong>den</strong>.<br />

Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.<br />

Hinweis:<br />

Sofern nach der jeweiligen landesrechtlichen Regelung die Klageerhebung auch auf elektronischem<br />

Wege erfolgen kann, ist die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß <strong>RL</strong> 28 Abs. 5a zu ergänzen.<br />

____<br />

*) Lt. BayVGH ist zur Rechtmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung die korrekte Bezeichnung des Gerichtes als OVG oder<br />

VGH erforderlich.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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