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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 73<br />

(3) Unterhaltungsmaßnahmen liegen auch dann vor, wenn alte Anlagenteile durch neue Bauteile<br />

ausgetauscht wer<strong>den</strong>, die <strong>den</strong> aktuellen Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tra-<br />

gen und somit dem neueren Stand der Technik entsprechen.<br />

(3a) Die durch das Europarecht eingeführten Begriffe Erneuerung und Austausch umfassen<br />

ausnahmslos Unterhaltungsmaßnahmen.<br />

(4) Eine bauliche Maßnahme i. S. d. Absätze 2 und 3 erreicht jedoch dann die Qualität einer nach<br />

§ 18 AEG zulassungspflichtigen Änderung, wenn diese Rechte oder abwägungserhebliche<br />

Belange Dritter, auch öffentliche Belange, erstmalig oder stärker berührt. Hiervon nicht erfasst<br />

wer<strong>den</strong> bauzeitlich bedingte Beeinträchtigungen.<br />

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG. Sie<br />

können jedoch nach anderen Vorschriften (z. B. Naturschutzgesetze, Wassergesetze,<br />

Denkmalschutzgesetze) einer Genehmigungspflicht unterliegen. Unberührt bleibt die<br />

Zuständigkeit des EBA nach § 4 Abs. 2 AEG.<br />

(6) Es ist unbeachtlich, welche Bezeichnungen in <strong>den</strong> eingereichten Antrags- und Planunterlagen<br />

verwendet wer<strong>den</strong>. Entschei<strong>den</strong>d <strong>für</strong> die Beurteilung, ob es sich um eine nach § 18 AEG genehmigungsbedürftige<br />

oder um eine nach der genannten Vorschrift genehmigungsfreie Maßnahme<br />

handelt, ist die Bewertung ihres rechtlichen Inhalts.<br />

(7) Die vollständige Wiederherstellung einer tatsächlich nicht mehr vorhan<strong>den</strong>en<br />

Eisenbahnbetriebsanlage ist kein (Neu-) Bau und keine Änderung einer Betriebsanlage,<br />

sondern lediglich der Extremfall einer Unterhaltungsmaßnahme.<br />

3. Behörde<br />

Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt<br />

(§ 1 Abs. 4 VwVfG). Behör<strong>den</strong> in diesem Sinne sind also nicht nur die unmittelbaren Staatsund<br />

Kommunalbehör<strong>den</strong>, sondern z. B. auch Industrie- und Handelskammern,<br />

Planungsverbände nach § 4 BauGB, Wasser- und Bo<strong>den</strong>verbände, Landwirtschaftskammern,<br />

soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.<br />

4. Stellen<br />

Stellen sind juristische Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben vor allem der<br />

Daseinsvorsorge wahrnehmen (z. B. Leitungs- und Versorgungsträger, Verkehrsunternehmen).<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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