Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 73<br />
(3) Unterhaltungsmaßnahmen liegen auch dann vor, wenn alte Anlagenteile durch neue Bauteile<br />
ausgetauscht wer<strong>den</strong>, die <strong>den</strong> aktuellen Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tra-<br />
gen und somit dem neueren Stand der Technik entsprechen.<br />
(3a) Die durch das Europarecht eingeführten Begriffe Erneuerung und Austausch umfassen<br />
ausnahmslos Unterhaltungsmaßnahmen.<br />
(4) Eine bauliche Maßnahme i. S. d. Absätze 2 und 3 erreicht jedoch dann die Qualität einer nach<br />
§ 18 AEG zulassungspflichtigen Änderung, wenn diese Rechte oder abwägungserhebliche<br />
Belange Dritter, auch öffentliche Belange, erstmalig oder stärker berührt. Hiervon nicht erfasst<br />
wer<strong>den</strong> bauzeitlich bedingte Beeinträchtigungen.<br />
(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG. Sie<br />
können jedoch nach anderen Vorschriften (z. B. Naturschutzgesetze, Wassergesetze,<br />
Denkmalschutzgesetze) einer Genehmigungspflicht unterliegen. Unberührt bleibt die<br />
Zuständigkeit des EBA nach § 4 Abs. 2 AEG.<br />
(6) Es ist unbeachtlich, welche Bezeichnungen in <strong>den</strong> eingereichten Antrags- und Planunterlagen<br />
verwendet wer<strong>den</strong>. Entschei<strong>den</strong>d <strong>für</strong> die Beurteilung, ob es sich um eine nach § 18 AEG genehmigungsbedürftige<br />
oder um eine nach der genannten Vorschrift genehmigungsfreie Maßnahme<br />
handelt, ist die Bewertung ihres rechtlichen Inhalts.<br />
(7) Die vollständige Wiederherstellung einer tatsächlich nicht mehr vorhan<strong>den</strong>en<br />
Eisenbahnbetriebsanlage ist kein (Neu-) Bau und keine Änderung einer Betriebsanlage,<br />
sondern lediglich der Extremfall einer Unterhaltungsmaßnahme.<br />
3. Behörde<br />
Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt<br />
(§ 1 Abs. 4 VwVfG). Behör<strong>den</strong> in diesem Sinne sind also nicht nur die unmittelbaren Staatsund<br />
Kommunalbehör<strong>den</strong>, sondern z. B. auch Industrie- und Handelskammern,<br />
Planungsverbände nach § 4 BauGB, Wasser- und Bo<strong>den</strong>verbände, Landwirtschaftskammern,<br />
soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.<br />
4. Stellen<br />
Stellen sind juristische Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben vor allem der<br />
Daseinsvorsorge wahrnehmen (z. B. Leitungs- und Versorgungsträger, Verkehrsunternehmen).<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010