Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 57<br />
Vorhaben die sofortige Vollziehbarkeit durch Gesetz besteht. Andernfalls kann sie auf Antrag<br />
des Vorhabenträgers angeordnet wer<strong>den</strong>.<br />
(3) Das EBA prüft, ob die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt<br />
oder teilweise angeordnet wer<strong>den</strong> kann (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Anordnung ist geboten,<br />
wenn die Abwägung der widerstreiten<strong>den</strong> Interessen ergibt, dass das besondere öffentliche<br />
Interesse an der sofortigen Durchführung des Vorhabens gegenüber <strong>den</strong> Interessen der<br />
Betroffenen am Fortbestand der unveränderten Verhältnisse bis zur Ausschöpfung des<br />
Rechtsweges überwiegt. In der Anordnung ist zu begrün<strong>den</strong>, worin das besondere öffentliche<br />
Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht und warum der Eintritt der Unanfechtbarkeit<br />
des Planfeststellungsbeschlusses nicht abgewartet wer<strong>den</strong> soll (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Auf<br />
Abs. 2 Satz 3 dieser <strong>RL</strong> wird hingewiesen.<br />
(4) Die sofortige Vollziehbarkeit kann im Planfeststellungsbeschluss selbst oder gesondert -<br />
jederzeit, auch noch nach Erhebung einer Anfechtungsklage - angeordnet wer<strong>den</strong>.<br />
(5) Ist der Planfeststellungsbeschluss noch nicht unanfechtbar gewor<strong>den</strong> und wird die sofortige<br />
Vollziehbarkeit gesondert angeordnet, so ist diese Anordnung in gleicher Weise zuzustellen<br />
bzw. bekannt zu machen wie der Planfeststellungsbeschluss selbst (vgl. <strong>RL</strong> 27). Ist gegen <strong>den</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss bereits eine Anfechtungsklage anhängig, so ist die gesonderte Anordnung<br />
der sofortigen Vollziehbarkeit <strong>den</strong> Anfechtungsklägern in jedem Falle zuzustellen.<br />
(6) In <strong>den</strong> Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser <strong>RL</strong> kann der Anfechtungskläger einen Antrag auf<br />
Anordnung der aufschieben<strong>den</strong> Wirkung der Anfechtungsklage beim Gericht der Hauptsache<br />
stellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des<br />
Planfeststellungsbeschlusses zu stellen und zu begrün<strong>den</strong> (§ 18e Abs. 2 Satz 2 AEG bzw.<br />
§ 2d Abs. 2 Satz 2 MBPlG). Hierauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen (vgl.<br />
Muster 28.5 – 28.8). Ist dieser Hinweis unterblieben, kann der Antrag innerhalb eines Jahres<br />
nach Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gestellt wer<strong>den</strong> (§ 18e Abs. 3<br />
AEG bzw. § 2d Abs. 3 MBPlG i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).<br />
(7) In <strong>den</strong> Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser <strong>RL</strong> kann ein Betroffener jederzeit bei der<br />
Planfeststellungsbehörde die Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 80 Abs. 4 Satz 1<br />
VwGO). Er kann auch stattdessen jederzeit (vgl. Posser/Wolff, VwGO-Kommentar 1. Auflage<br />
2008, § 80 Rn 168) beim Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschieben<strong>den</strong><br />
Wirkung der Anfechtungsklage beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Hierauf ist in der<br />
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.<br />
(8) Das EBA unterrichtet <strong>den</strong> Vorhabenträger unverzüglich über <strong>den</strong> Eingang von Anträgen nach<br />
§ 80 Abs. 4 und 5 VwGO.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010