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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 149<br />

Muster 28.7 Rechtsbehelfsbelehrung <strong>für</strong> Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen <strong>für</strong><br />

Bauvorhaben nach der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG, <strong>für</strong> die vordringlicher Bedarf<br />

festgestellt ist (mit sofortiger Vollziehbarkeit)<br />

Gegen <strong>den</strong> vorstehen<strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss / die vorstehende Plangenehmigung<br />

[Unzutreffendes nicht schreiben] kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim<br />

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben wer<strong>den</strong>. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu<br />

erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Wege erhoben wer<strong>den</strong>. Sie muss in diesem Fall<br />

<strong>den</strong> Vorschriften der Verordnung über <strong>den</strong> elektronischen Rechtsverkehr beim<br />

Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof vom 26.11.2004 (BGBl. I S. 3091) entsprechen. Die<br />

Klage muss <strong>den</strong> Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das<br />

Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), dieses vertreten durch <strong>den</strong><br />

Präsi<strong>den</strong>ten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle ............................... (mit genauer Anschrift)]<br />

und <strong>den</strong> Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />

Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen<strong>den</strong><br />

Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser<br />

Frist vorgebracht wer<strong>den</strong>, können durch das Gericht zurückgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im<br />

Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als<br />

Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im<br />

Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen.<br />

Behör<strong>den</strong> und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung<br />

ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit<br />

Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer<br />

Behör<strong>den</strong> oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur<br />

Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.<br />

Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem 03.10.1990 zum Richter,<br />

Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt<br />

zugelassen wur<strong>den</strong>.<br />

Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.<br />

Die Anfechtungsklage gegen <strong>den</strong> vorstehen<strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss / die vorstehende<br />

Plangenehmigung [Unzutreffendes nicht schreiben] hat gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine<br />

aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben<strong>den</strong> Wirkung der<br />

Anfechtungsklage gegen <strong>den</strong> vorstehen<strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss / die vorstehende<br />

Plangenehmigung [Unzutreffendes nicht schreiben] nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses<br />

Planfeststellungsbeschlusses / dieser Plangenehmigung [Unzutreffendes nicht schreiben] beim<br />

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestellt und begründet wer<strong>den</strong><br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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