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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 25<br />

Vereinbarungen nachrichtlich erwähnt wer<strong>den</strong>. Die Durchführung des<br />

Planfeststellungsverfahrens bleibt hiervon unberührt.<br />

(6) Der Vorhabenträger hat zu prüfen, ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von<br />

Anlagen vorzusehen sind, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger<br />

Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich oder ob solche Vorkehrungen und Schutzanlagen<br />

untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind (§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG). Sollen<br />

trotz gegenteiliger Forderungen Vorkehrungen und Schutzanlagen nicht eingeplant wer<strong>den</strong>, ist<br />

dies zu begrün<strong>den</strong>.<br />

(7) Es empfiehlt sich, im Hinblick auf <strong>den</strong> zu erarbeiten<strong>den</strong> Plan schon vor Antragstellung Kontakt<br />

mit dem EBA aufzunehmen (vgl. Muster 12.1 Nr. 5).<br />

11. Vorarbeiten auf Grundstücken<br />

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Vorarbeiten zur Vorbereitung<br />

des Planes und der Baudurchführung zu dul<strong>den</strong> (§ 17 Abs. 1 AEG bzw. § 3 Abs. 1 MBPlG). Zu<br />

<strong>den</strong> Vorarbeiten zählen nicht solche Maßnahmen, die bereits einen Teil der Ausführung des<br />

Vorhabens selbst darstellen.<br />

(2) Hat der Vorhabenträger die Absicht, Vorarbeiten auf Grundstücken Dritter durchzuführen, hat er<br />

sich um die Zustimmung der Betroffenen zu bemühen.<br />

Stimmt ein Betroffener nicht zu, kann das EBA gem. § 17 Abs. 2 AEG bzw. § 3 Abs. 2 MBPlG<br />

auf Antrag des Vorhabenträgers diesem mindestens zwei Wochen vorher die Absicht, Vorarbeiten<br />

durchführen zu wollen, bekannt geben (Muster 11.1). Als materiell-rechtliche Voraussetzungen<br />

hat der Vorhabenträger dem EBA<br />

• die Notwendigkeit der Vorarbeiten zu begrün<strong>den</strong>,<br />

• die Vorarbeiten in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu beschreiben und<br />

• die Betroffenheit darzulegen.<br />

(3) Ist dem Vorhabenträger wegen der Vielzahl der Betroffenen die Einholung der individuellen Zustimmungen<br />

nicht zuzumuten, kann das EBA auf dessen Antrag - sofern die materiell-rechtlichen<br />

Voraussetzungen gem. Abs. 2 Satz 3 vorliegen - die Duldungsanordnung durch<br />

ortsübliche Bekanntmachung in <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong>, in <strong>den</strong>en die Vorarbeiten durchzuführen sind,<br />

bekannt geben (Muster 11.2).<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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