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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 37<br />

III. Die Planfeststellung und ihre Rechtswirkungen<br />

22. Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses<br />

(1) Das EBA prüft in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß<br />

durchgeführt wurde. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob die Vorschriften der<br />

§§ 73 VwVfG, 18a AEG bzw. 2 MBPlG und 9 UVPG beachtet wur<strong>den</strong>.<br />

(2) Das EBA prüft in materiell-rechtlicher Hinsicht, ob die Rechtsnormen zwingen<strong>den</strong> Rechts (vgl.<br />

<strong>RL</strong> 8 Abs. 4, 4a) beachtet und die entscheidungserheblichen Sachverhalte hinreichend geklärt<br />

sind. Zu prüfen ist insbesondere, ob<br />

• das Vorhaben (einschließlich aller notwendigen Folgemaßnahmen), das im Ergebnis des<br />

Anhörungsverfahrens zugelassen wer<strong>den</strong> soll, entsprechend der fachplanerischen Zielsetzung<br />

(vgl. <strong>RL</strong> 8 Abs. 2) gerechtfertigt ist,<br />

• die Voraussetzungen <strong>für</strong> diejenigen behördlichen Entscheidungen, die durch <strong>den</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss ersetzt wer<strong>den</strong> (vgl. <strong>RL</strong> 26 Abs. 3), gegeben sind,<br />

• die anerkannten Regeln der Technik (<strong>RL</strong> 13 Abs. 6) eingehalten wer<strong>den</strong> und<br />

• soweit erforderlich, das Ergebnis der EG-Prüfung sowie etwaige<br />

Ausnahmegenehmigungen vorliegen (vgl. <strong>RL</strong> 13 Abs. 6a).<br />

(3) Sollen gemischt genutzte Betriebsanlagen (insbesondere Empfangsgebäude) i. S. der<br />

<strong>RL</strong> 1 Abs. 5 Satz 3 baulich geändert wer<strong>den</strong>, so prüft das EBA, ob die bahnfremde Nutzung mit<br />

dem Eisenbahnbetrieb vereinbar ist und ob die Gemeinde mit dieser Nutzung einverstan<strong>den</strong> ist<br />

(vgl. § 38 BauGB).<br />

(4) Ergeben sich Anhaltspunkte <strong>für</strong> die Gefährdung oder Vernichtung der Existenz eines<br />

Haupterwerbsbetriebes, so ist dies eingehend zu prüfen. Zur Vorbereitung der<br />

Abwägungsentscheidung kann es erforderlich wer<strong>den</strong>, dies gutachterlich zu untersuchen.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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