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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 123<br />

Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG<br />

<strong>für</strong> das Vorhaben "...", Bahn-km 20,123 - 25,456<br />

der Strecke 1357 Oberg - Uheim, Az.: ... vom xx.xx.20xx<br />

B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung<br />

B.2.1 Rechtsgrundlage<br />

Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG.<br />

Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen<br />

nur gebaut oder geändert wer<strong>den</strong>, wenn der Plan zuvor festgestellt wor<strong>den</strong> ist. Bei<br />

der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten<br />

Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu<br />

berücksichtigen.<br />

An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74<br />

Abs. 6 VwVfG und § 18 b AEG eine Plangenehmigung erteilt wer<strong>den</strong>, wenn<br />

1. <strong>für</strong> das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,<br />

2. mit <strong>den</strong> Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das<br />

Benehmen hergestellt wor<strong>den</strong> ist und<br />

3. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wer<strong>den</strong> oder die<br />

Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen<br />

Rechts schriftlich einverstan<strong>den</strong> erklärt haben.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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