Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 123<br />
Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG<br />
<strong>für</strong> das Vorhaben "...", Bahn-km 20,123 - 25,456<br />
der Strecke 1357 Oberg - Uheim, Az.: ... vom xx.xx.20xx<br />
B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung<br />
B.2.1 Rechtsgrundlage<br />
Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG.<br />
Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen<br />
nur gebaut oder geändert wer<strong>den</strong>, wenn der Plan zuvor festgestellt wor<strong>den</strong> ist. Bei<br />
der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten<br />
Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu<br />
berücksichtigen.<br />
An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74<br />
Abs. 6 VwVfG und § 18 b AEG eine Plangenehmigung erteilt wer<strong>den</strong>, wenn<br />
1. <strong>für</strong> das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,<br />
2. mit <strong>den</strong> Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das<br />
Benehmen hergestellt wor<strong>den</strong> ist und<br />
3. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wer<strong>den</strong> oder die<br />
Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen<br />
Rechts schriftlich einverstan<strong>den</strong> erklärt haben.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010