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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 56<br />

(4) Anträge sind unzulässig, wenn drei Jahre seit dem Zeitpunkt verstrichen sind, zu dem der<br />

Betroffene von <strong>den</strong> nachteiligen Wirkungen des Vorhabens Kenntnis erhalten hat. Sie sind ausgeschlossen,<br />

wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechen<strong>den</strong> Zustandes dreißig Jahre<br />

verstrichen sind (§ 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).<br />

35. Wirkung des Rechtsbehelfs und die sofortige Vollziehbarkeit<br />

(1) Grundsätzlich hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, d. h. der angefochtene Verwaltungsakt<br />

darf nicht vollzogen wer<strong>den</strong> (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />

Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse des EBA haben jedoch keine aufschiebende<br />

Wirkung<br />

1. entfallen [wegen Außerkrafttreten VerkPBG (vgl. Abschnitt Einführung Nr. 9)],<br />

2. wenn im BSchwAG <strong>für</strong> das Vorhaben vordringlicher Bedarf festgestellt ist<br />

3.<br />

(§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG bzw. § 2d Abs. 2 Satz 1 MBPlG),<br />

in <strong>den</strong> Fällen, in <strong>den</strong>en die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auf<br />

Antrag des Vorhabenträgers vom EBA ausdrücklich angeordnet wird<br />

(§§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).<br />

Ist die sofortige Vollziehbarkeit in <strong>den</strong> Fällen des Satzes 2 Nr. 2 dieser <strong>RL</strong> im<br />

Planfeststellungsbeschluss angeordnet, ist hierauf in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen<br />

(vgl. Muster 28.5 – 28.8). Die Planfeststellungsbehörde kann aber auch in diesen Fällen die<br />

sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO aussetzen, sofern<br />

ihm ein nicht bloß kurzzeitiges Vollzugshindernis entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom<br />

17.09.2001, Az. 4 VR 19/01).<br />

(2) Ist die sofortige Vollziehbarkeit nicht durch Bundesgesetz vorgeschrieben, kann der Vorhabenträger<br />

bei der Planfeststellungsbehörde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines<br />

noch nicht unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses oder von Teilen dieser Entscheidung<br />

beantragen. In dem Antrag sind die Gründe <strong>für</strong> die Notwendigkeit des sofortigen Baubeginns<br />

der gesamten Maßnahme, eines Streckenabschnittes oder eines Bauwerkes substantiiert und<br />

nachvollziehbar darzulegen. Da<strong>für</strong> kommen nur Gründe in Betracht, die nach Gewicht und<br />

Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Bauvorhaben selbst, sondern auch seine sofortige<br />

Verwirklichung zu rechtfertigen.<br />

(2a) Es wird darauf hingewiesen, dass die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten<br />

Vorhaben mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht i<strong>den</strong>tisch<br />

sind mit <strong>den</strong> Vorhaben des vordringlichen Bedarfs (Anlage zu § 1 BSchwAG). Trotz<br />

erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist zu prüfen, ob <strong>für</strong> das<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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