Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 56<br />
(4) Anträge sind unzulässig, wenn drei Jahre seit dem Zeitpunkt verstrichen sind, zu dem der<br />
Betroffene von <strong>den</strong> nachteiligen Wirkungen des Vorhabens Kenntnis erhalten hat. Sie sind ausgeschlossen,<br />
wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechen<strong>den</strong> Zustandes dreißig Jahre<br />
verstrichen sind (§ 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).<br />
35. Wirkung des Rechtsbehelfs und die sofortige Vollziehbarkeit<br />
(1) Grundsätzlich hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, d. h. der angefochtene Verwaltungsakt<br />
darf nicht vollzogen wer<strong>den</strong> (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />
Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse des EBA haben jedoch keine aufschiebende<br />
Wirkung<br />
1. entfallen [wegen Außerkrafttreten VerkPBG (vgl. Abschnitt Einführung Nr. 9)],<br />
2. wenn im BSchwAG <strong>für</strong> das Vorhaben vordringlicher Bedarf festgestellt ist<br />
3.<br />
(§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG bzw. § 2d Abs. 2 Satz 1 MBPlG),<br />
in <strong>den</strong> Fällen, in <strong>den</strong>en die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auf<br />
Antrag des Vorhabenträgers vom EBA ausdrücklich angeordnet wird<br />
(§§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).<br />
Ist die sofortige Vollziehbarkeit in <strong>den</strong> Fällen des Satzes 2 Nr. 2 dieser <strong>RL</strong> im<br />
Planfeststellungsbeschluss angeordnet, ist hierauf in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen<br />
(vgl. Muster 28.5 – 28.8). Die Planfeststellungsbehörde kann aber auch in diesen Fällen die<br />
sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO aussetzen, sofern<br />
ihm ein nicht bloß kurzzeitiges Vollzugshindernis entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom<br />
17.09.2001, Az. 4 VR 19/01).<br />
(2) Ist die sofortige Vollziehbarkeit nicht durch Bundesgesetz vorgeschrieben, kann der Vorhabenträger<br />
bei der Planfeststellungsbehörde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines<br />
noch nicht unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses oder von Teilen dieser Entscheidung<br />
beantragen. In dem Antrag sind die Gründe <strong>für</strong> die Notwendigkeit des sofortigen Baubeginns<br />
der gesamten Maßnahme, eines Streckenabschnittes oder eines Bauwerkes substantiiert und<br />
nachvollziehbar darzulegen. Da<strong>für</strong> kommen nur Gründe in Betracht, die nach Gewicht und<br />
Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Bauvorhaben selbst, sondern auch seine sofortige<br />
Verwirklichung zu rechtfertigen.<br />
(2a) Es wird darauf hingewiesen, dass die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten<br />
Vorhaben mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht i<strong>den</strong>tisch<br />
sind mit <strong>den</strong> Vorhaben des vordringlichen Bedarfs (Anlage zu § 1 BSchwAG). Trotz<br />
erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist zu prüfen, ob <strong>für</strong> das<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010