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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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gcrimtspräsidenten am 11. Januar 1901, durm den Neubau habe sim die Zahl der zu<br />

reinigenden Fenster um 5 vennehrt und aus diesem Grunde sei dem das Putzen der<br />

Fenster besorgenden Glaser auf seinen mehnnaligen Antrag ab 1899 für die jedesmalige<br />

Fensterreinigung der Mehrbetrag von 12,- Mark gezahlt worden. Unter dem<br />

15. Februar 1901 erhielt das Gerimt vom Landgerimtspräsi'denten die Mitteilung,<br />

die für 1900 entstandenen Mehrausgaben für die Generalreinigung und das Fensterputzen<br />

von zusammen I Z,- Mark seien genehmigt worden und künftig dürften für<br />

die Generalreini,gung 33,- Mark und für Fensterputzen 36,- Mark ausgegeben werden.<br />

Nam einer Notiz in den Generalakten des Gerimts waren damals 16 Räume zu<br />

reinigen, 13 zu heizen sowie 35 Fenster und 3 Glastüren zu putzen. Die Gebäudereinigung<br />

spielte im Dezember 1902 nommals eine Rolle. Der n Vorsitzende Herzgl.<br />

Amtsgerimts" mußte dem Landgerimtspräsidenten herimten, Reinigung und Beleumtung<br />

der Diensträume oblägen nimt dem Gerichtsdiener, sondern dem Gerichtsheizer<br />

und Boten Bieneck, dem diese Stelle durm Reskript vom 17. August 1898<br />

übertragen und mit welmem anschließend ein entspremender D.ienstvertrag abgeschlossen<br />

worden sei, der in Absmrift "Ew. Hochwohlgeboren" nom am gleimen<br />

Tage übersandt worden sei. Offenbar war das beim Präsidenten in Vergessenheit<br />

geraten. Nam dem Vertrage habe Bieneck dafür zu sorgen (so wurde weiter berimtet),<br />

daß die Geschäftsräume bei Beginn der Bürostunden gehörig gereinigt, gelüftet<br />

und - soweit erforderlich - geheizt und be1eumtet seien. Die Holzzerkleinerung<br />

werde von Arbeitern besorgt. Die Einrimtungen hätten sich hewährt, und es werde<br />

gebeten, sie auch für die Zukunft bestehen zu lassen. Was dann wohl aum geschah.<br />

Das Staatsministerium hatte.im Jahl"e 1900 Anordnungen zur Vereinfachung des<br />

behördlimen Gesmäftsverkehrs erlassen, in welmen manmer überholte Zopf abgesmnitten<br />

wurde. Der Landgerimtspräsident unterrimtete am z. März 1900 die Amtsgerimte,<br />

zu folge Anweisung der Justizahteilung des Ministeriums seien diese Bestimmungen<br />

aum für die Justiz anzuwenden. Die ministeriellen Anordnungen lauteten:<br />

"Die Smreibweise der Behörden soll knapp und klar sein, ihrer Stellung zueinander<br />

und zum Publikumaum in der Fonn entsprechen und sich der allgemein<br />

üblimen Sprache des Verkehrs anschließen. Entbehrlime Fremdwörter, veraltete<br />

Kanzleiausdrücke, überflüssige Kurialien sind zu vermeiden. Der in engen Grenzen<br />

zu haltende Gebraum von Höflimkeitswendungen muß wesendim dem Taktgefühl<br />

überlassen bleiben. Sie können auf Ausdrücke "gehorsamst, el'gebenst" oder "geneigtest,<br />

gefälligst" beschränkt, oder sofern nur die erforderlime Häflimkeit der Ausdrucksweise<br />

im übrigen gewahrt wird, ganz weggelassen werden. Häufungen und<br />

Steigerungen wie z. B. "beehre mich ergebenst", "sehr gehorsamst", "ganz ergebenst"<br />

sind zu venneiden.<br />

Für Berimte an den Landesherrn, Schreiben an Fürstlime Personen und für ähnliche<br />

besondere Fälle behält es bei den bisherigen Fonnen sein Bewenden.<br />

Alle Berichte, Schreiben und Verfügungen tragen auf der ersten Seite des Schriftstücks<br />

oben rechts die Orts- und Zeitangabe, oben links die Amtsbezeichnung der<br />

schreibenden Behörde, darunter die Geschäftsnummer, ferner bei Berichten die ver­<br />

,anlassende Verfügung - oder den Vermerk, daß ohne solme berimtet wird - eine<br />

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

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