braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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gcrimtspräsidenten am 11. Januar 1901, durm den Neubau habe sim die Zahl der zu<br />
reinigenden Fenster um 5 vennehrt und aus diesem Grunde sei dem das Putzen der<br />
Fenster besorgenden Glaser auf seinen mehnnaligen Antrag ab 1899 für die jedesmalige<br />
Fensterreinigung der Mehrbetrag von 12,- Mark gezahlt worden. Unter dem<br />
15. Februar 1901 erhielt das Gerimt vom Landgerimtspräsi'denten die Mitteilung,<br />
die für 1900 entstandenen Mehrausgaben für die Generalreinigung und das Fensterputzen<br />
von zusammen I Z,- Mark seien genehmigt worden und künftig dürften für<br />
die Generalreini,gung 33,- Mark und für Fensterputzen 36,- Mark ausgegeben werden.<br />
Nam einer Notiz in den Generalakten des Gerimts waren damals 16 Räume zu<br />
reinigen, 13 zu heizen sowie 35 Fenster und 3 Glastüren zu putzen. Die Gebäudereinigung<br />
spielte im Dezember 1902 nommals eine Rolle. Der n Vorsitzende Herzgl.<br />
Amtsgerimts" mußte dem Landgerimtspräsidenten herimten, Reinigung und Beleumtung<br />
der Diensträume oblägen nimt dem Gerichtsdiener, sondern dem Gerichtsheizer<br />
und Boten Bieneck, dem diese Stelle durm Reskript vom 17. August 1898<br />
übertragen und mit welmem anschließend ein entspremender D.ienstvertrag abgeschlossen<br />
worden sei, der in Absmrift "Ew. Hochwohlgeboren" nom am gleimen<br />
Tage übersandt worden sei. Offenbar war das beim Präsidenten in Vergessenheit<br />
geraten. Nam dem Vertrage habe Bieneck dafür zu sorgen (so wurde weiter berimtet),<br />
daß die Geschäftsräume bei Beginn der Bürostunden gehörig gereinigt, gelüftet<br />
und - soweit erforderlich - geheizt und be1eumtet seien. Die Holzzerkleinerung<br />
werde von Arbeitern besorgt. Die Einrimtungen hätten sich hewährt, und es werde<br />
gebeten, sie auch für die Zukunft bestehen zu lassen. Was dann wohl aum geschah.<br />
Das Staatsministerium hatte.im Jahl"e 1900 Anordnungen zur Vereinfachung des<br />
behördlimen Gesmäftsverkehrs erlassen, in welmen manmer überholte Zopf abgesmnitten<br />
wurde. Der Landgerimtspräsident unterrimtete am z. März 1900 die Amtsgerimte,<br />
zu folge Anweisung der Justizahteilung des Ministeriums seien diese Bestimmungen<br />
aum für die Justiz anzuwenden. Die ministeriellen Anordnungen lauteten:<br />
"Die Smreibweise der Behörden soll knapp und klar sein, ihrer Stellung zueinander<br />
und zum Publikumaum in der Fonn entsprechen und sich der allgemein<br />
üblimen Sprache des Verkehrs anschließen. Entbehrlime Fremdwörter, veraltete<br />
Kanzleiausdrücke, überflüssige Kurialien sind zu vermeiden. Der in engen Grenzen<br />
zu haltende Gebraum von Höflimkeitswendungen muß wesendim dem Taktgefühl<br />
überlassen bleiben. Sie können auf Ausdrücke "gehorsamst, el'gebenst" oder "geneigtest,<br />
gefälligst" beschränkt, oder sofern nur die erforderlime Häflimkeit der Ausdrucksweise<br />
im übrigen gewahrt wird, ganz weggelassen werden. Häufungen und<br />
Steigerungen wie z. B. "beehre mich ergebenst", "sehr gehorsamst", "ganz ergebenst"<br />
sind zu venneiden.<br />
Für Berimte an den Landesherrn, Schreiben an Fürstlime Personen und für ähnliche<br />
besondere Fälle behält es bei den bisherigen Fonnen sein Bewenden.<br />
Alle Berichte, Schreiben und Verfügungen tragen auf der ersten Seite des Schriftstücks<br />
oben rechts die Orts- und Zeitangabe, oben links die Amtsbezeichnung der<br />
schreibenden Behörde, darunter die Geschäftsnummer, ferner bei Berichten die ver<br />
,anlassende Verfügung - oder den Vermerk, daß ohne solme berimtet wird - eine<br />
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