braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
nung und Landkrei50rdnung vom 18. Oktober 1977 (Nds. GVBI. 1977, S. 497 bzw.<br />
513) folgende geringfügige Änderung erhalten:<br />
Die Genehmigung der Wappen und Flaggen der Landkreise, der kreisfreien<br />
Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden obliegt<br />
der Bezirksregierung. Demgegenüber genehmigen die Landkreise die Wappen und<br />
Flaggen der kreisangehörigen Gemeinden - mit Ausnahme der großen selbständigen<br />
Städte und der selbständigen Gemeinden - und der Samtgemeinden. - Unter selbständigen<br />
Gemeinden werden nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom<br />
18.10.1977 solche mit mehr als 30000 Einwohnern verstanden.<br />
Neugebildete Gemeinden können nach dem Erlaß von 1975 (5. Anm. 50) Wappen<br />
und Flaggen einer beteiligten aufgelösten Gemeinde weiterführen. Samtgemeinden,<br />
die den Namen einer ihrer Mitgliedsgemeinden führen und in dieser ihren Sitz haben,<br />
können auch deren Wappen als eigenes annehmen, wenn die Gemeinde zustimmt.<br />
Im allgemeinen geht die Entstehung eines Gemeindewappens wie folgt vor sich:<br />
I. Die Gemeinde wird sich darüber klar, welche Sinnbilder wohl für sie besonders<br />
charakteristisch sind. Diese Sinnbilder können der Geschichte und Tradition des<br />
Ortes entnommen werden. Weiterhin können die Lage des Ortes, Sinnbilder des<br />
dort betriebenen Gewerbes und des Brauchtums bei der Wahl der Embleme berücksichtigt<br />
werden. Endlich giht es noch die Möglichkeit der sog. redenden Wappen,<br />
die an den Ortsnamen anknüpfen.<br />
Bereits bei diesem Vorstadium empfiehlt es sich, sich durch das Staatsarcbiv beraten<br />
zu lassen, das kostenlos gern Auskunft erteilt. Dann sollte die Gemeinde einen<br />
guten Graphiker oder Heraldiker beauftragen, der ihr zwei bis drei Entwürfe zur<br />
Auswahl vorlegt. Erst jetzt - nach dem Vorliegen heraldisch einwandfrei gezeichneter<br />
Vorbilder - ist es an der Zeit, im Gemeinderat einen Beschluß über das zu<br />
wählende Wappen zu fassen und diesen protokollarisch festzuhalten. Anschließend<br />
muß der von der Gemeinde gutgeheißene farbige \Vappenentwurf auf Karton (im<br />
Format DIN A 5, Größe 9 x I I cm) nebst dem Siegclentwurf (Karton DIN A 5,<br />
Durchmesser des Siegels 3,5 cm) zur amtlich vorgeschriebenen Begutachtung an das<br />
Staatsarchiv gesandt werden. Das Siegcl enthält das \Vappen und (ohne innere Randlinie)<br />
die Umschrift Gemeinde NN, Landkreis NN.<br />
Es folgt nunmehr das eigentliche Genehmigungsverfahren, für das je 4 Abbildungen<br />
unter Beifügung der Stellungnahme des Staatsarchivs einer beglaubigten Abschrift<br />
des Beschlusses der Vertretungskörperschaft mit einer Beschreibung und<br />
Begründung des Entwurfs dem zuständigen Landkreis (bei Wappen von Landkreisen<br />
sowie kreisfreien und selbständigen Städten dem Regierungspräsidenten) einzusenden<br />
sind. Nach erfolgter Genehmigung wird der Landkreis die Gemeinde davon<br />
durch übersendung je einer Ausfertigung des Wappen- und Siegel-, gegebenenfalls<br />
auch des Flaggenentwurfs unterrichten. Das Staatsarchiv wird ebenfalls benachrichtigt<br />
und enthält je zwei Wappen- und Siegel-, ggf. auch Flaggenabbildungen für<br />
seine Registratur sowie für die amtliche Sammlung sämtlicher niedersächsischer Gemeindewappen<br />
im Hauptstaatsarchiv Hannover.<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568<br />
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