braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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ner in den Sitzungsprotokollen des Landtages mit 34 Stimmen angenommen, der<br />
aber das Schicksal aller vorhergehenden Anträge teilen mußte; das Ministerium<br />
lehnte wiederum ab. Die Zustimmung wurde am 11. März 1837 versagt, weil seit<br />
Bestehen der Einrichtung eine zu kurze Zeit vergangen sei, um genügend beurteilen<br />
zu können, ob die vom Landtag vorgeschlagene oder die bestehende Bestimmung den<br />
Vorzug verdiene. Aber die Abgeordneten ließen sich nicht beirren. In der Sitzung<br />
vom 9. März 1840 wurde auf Vorschlag der Commission ein entsprechender Antrag<br />
im Plenum des Landtages mit großer Mehrheit angenommen und dieser Beschluß<br />
wurde noch am gleichen Tage dem Staatsministerium übermittelt. Er hat folgenden<br />
Wortlaut:<br />
Wir tragen ... gehorsamst darauf an, daß es Herzogl. Staatsministerium gefällig<br />
sein möge, bald thunlichst und noch während der jetzigen Diät einen Gesetzentwurf<br />
vorzulegen, durch welchen die namentliche Bezeichnung der Redner und Antragsteller<br />
in das der Öffentlichkeit zu übergebende ständische Protokoll für zulässig erklärt<br />
und die entsprechende Bestimmung in § 52 der Geschäftsordnung aufgehoben<br />
wird" 17).<br />
Die Regierung ließ sich jedoch viel Zeit. Erst in der Sitzung des Landtages vom<br />
7. Mai 1841 lag das Antwortschreiben, von den Staatsministern Graf von Veltheim,<br />
v. Schleinitz und F. Schulz unterzeichnet, mit folgendem Wortlaut vor:<br />
"Wir haben den Antrag löblicher Ständeversammlung vom 9. und 14. März v. J.,<br />
einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die namentliche Bezeichnung der<br />
Redner und Antragsteller in den der Öffentlichkeit zu übergebenden Protocolle für<br />
zulässig erklärt und die entgegenstehende Bestimmung in § 52 der Geschäftsordnung<br />
aufgehoben wird, seiner Zeit erhalten 18).<br />
Da Wir indeß eine Abänderung der mit dem Landesgrundgesetze erlassenen Bestimmungen<br />
nur dann für zulässig halten, wenn solche sich erfahrungsgemäß als unumgänglich<br />
nothwendig darstellt, eine solche Nothwendigkeit aber in Beziehung<br />
auf den gemachten Antrag um so weniger vorliegt, als die bestehenden Einrichtungen<br />
Gelegenheit darbieten, den Wählern Auskunft über die Thätigkeit der Ständeversammlung<br />
zu verschaffen, und das allgemeine Interesse an den ständischen Verhandlungen<br />
zu erhalten, so müssen Wü diesen Antrag ablehnen."<br />
Erst im Jahre 1848 ging der Wunsch der Abgeordneten auf Nennung der Namen<br />
der Redner und Antragsteller in Erfüllung 19).<br />
17) Landtagsverhandlungen von 1839-1840 Anlage I zu XIII Band 11.<br />
18) § 510 lautete: Die Verhandlungen der Ständeversammlung sollen in der Regel nicht<br />
geheim gehalten und die über dieselben aufgenommenen Protoeolle und deren Anlagen, jedoch<br />
ohne Nennung der Namen der Antragsteller und Redner, unverzüglich durch den<br />
Druck bekannt gemadtt werden.<br />
19) Gesetz über die öffentlidtkeit der ständisdten Verhandlungen vom 5. April 1848,<br />
Gesetz- und Verordnungssamrnlung Seite 23. Im § 1 Abs.2. wird bestimmt: "Das Verbot im<br />
ersten Absatz des § 51 der Geschäftsordnung vom u. Oetober 1832., die Nennung der Namen<br />
der Redner und Antragsteller in den für den Druck bestimmten Protoeollen betreffend, wird<br />
zugleidt aufgehoben."<br />
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