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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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ner in den Sitzungsprotokollen des Landtages mit 34 Stimmen angenommen, der<br />

aber das Schicksal aller vorhergehenden Anträge teilen mußte; das Ministerium<br />

lehnte wiederum ab. Die Zustimmung wurde am 11. März 1837 versagt, weil seit<br />

Bestehen der Einrichtung eine zu kurze Zeit vergangen sei, um genügend beurteilen<br />

zu können, ob die vom Landtag vorgeschlagene oder die bestehende Bestimmung den<br />

Vorzug verdiene. Aber die Abgeordneten ließen sich nicht beirren. In der Sitzung<br />

vom 9. März 1840 wurde auf Vorschlag der Commission ein entsprechender Antrag<br />

im Plenum des Landtages mit großer Mehrheit angenommen und dieser Beschluß<br />

wurde noch am gleichen Tage dem Staatsministerium übermittelt. Er hat folgenden<br />

Wortlaut:<br />

Wir tragen ... gehorsamst darauf an, daß es Herzogl. Staatsministerium gefällig<br />

sein möge, bald thunlichst und noch während der jetzigen Diät einen Gesetzentwurf<br />

vorzulegen, durch welchen die namentliche Bezeichnung der Redner und Antragsteller<br />

in das der Öffentlichkeit zu übergebende ständische Protokoll für zulässig erklärt<br />

und die entsprechende Bestimmung in § 52 der Geschäftsordnung aufgehoben<br />

wird" 17).<br />

Die Regierung ließ sich jedoch viel Zeit. Erst in der Sitzung des Landtages vom<br />

7. Mai 1841 lag das Antwortschreiben, von den Staatsministern Graf von Veltheim,<br />

v. Schleinitz und F. Schulz unterzeichnet, mit folgendem Wortlaut vor:<br />

"Wir haben den Antrag löblicher Ständeversammlung vom 9. und 14. März v. J.,<br />

einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die namentliche Bezeichnung der<br />

Redner und Antragsteller in den der Öffentlichkeit zu übergebenden Protocolle für<br />

zulässig erklärt und die entgegenstehende Bestimmung in § 52 der Geschäftsordnung<br />

aufgehoben wird, seiner Zeit erhalten 18).<br />

Da Wir indeß eine Abänderung der mit dem Landesgrundgesetze erlassenen Bestimmungen<br />

nur dann für zulässig halten, wenn solche sich erfahrungsgemäß als unumgänglich<br />

nothwendig darstellt, eine solche Nothwendigkeit aber in Beziehung<br />

auf den gemachten Antrag um so weniger vorliegt, als die bestehenden Einrichtungen<br />

Gelegenheit darbieten, den Wählern Auskunft über die Thätigkeit der Ständeversammlung<br />

zu verschaffen, und das allgemeine Interesse an den ständischen Verhandlungen<br />

zu erhalten, so müssen Wü diesen Antrag ablehnen."<br />

Erst im Jahre 1848 ging der Wunsch der Abgeordneten auf Nennung der Namen<br />

der Redner und Antragsteller in Erfüllung 19).<br />

17) Landtagsverhandlungen von 1839-1840 Anlage I zu XIII Band 11.<br />

18) § 510 lautete: Die Verhandlungen der Ständeversammlung sollen in der Regel nicht<br />

geheim gehalten und die über dieselben aufgenommenen Protoeolle und deren Anlagen, jedoch<br />

ohne Nennung der Namen der Antragsteller und Redner, unverzüglich durch den<br />

Druck bekannt gemadtt werden.<br />

19) Gesetz über die öffentlidtkeit der ständisdten Verhandlungen vom 5. April 1848,<br />

Gesetz- und Verordnungssamrnlung Seite 23. Im § 1 Abs.2. wird bestimmt: "Das Verbot im<br />

ersten Absatz des § 51 der Geschäftsordnung vom u. Oetober 1832., die Nennung der Namen<br />

der Redner und Antragsteller in den für den Druck bestimmten Protoeollen betreffend, wird<br />

zugleidt aufgehoben."<br />

88<br />

<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

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