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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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des Innern nach Erlaß vom 26. 9. 1956 - IV!r - 332200 - keine Bedenken hatte, daß<br />

dieses Pferd noch weiterhin im Wappen der braunschweigischen Gemeinden belassen<br />

werden könne. Es ist nicht entschieden worden, bis zu welchen Zeitpunkt die Gemeinden<br />

das "steigende Pferd" in ihr Dienstsiegel aufgenommen haben mußten. Das<br />

Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegd vom 13. 10. 1952 (Nds. GVBl. Sb. I S. 77)<br />

bestimmt in § 7 Abs. 3: "Die Siegelführung der Gemeinden und Kreise bleibt besonderer<br />

Regelung vorbehalten." Diese Regelung ist für die Gemeinden durch § 10 der<br />

Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 getroffen worden. Es wird<br />

deshalb davon auszugehen sein, daß nur diejenigen Gemeinden das "steigende Pferd"<br />

beibehalten könnten, die es vor Inkrafttreten der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(I. 4. 1955) in ihr Dienstsiegel aufgenommen haben. Der Präsident des Verwaltungsbezirks<br />

<strong>Braunschweig</strong> hat daher keine Bedenken, daß diejenigen Zweckverbände<br />

das steigende Pferd in ihrem Dienstsiegel bis auf weiteres führen, die dieses<br />

Wappen bereits vor dem 1. 4. 1955 übernommen haben. In allen anderen Fällen<br />

bittet er, die Verwendung des steigenden Pferdes im Dienstsiegel der Zweckverbände<br />

zu untersagen.<br />

Durch den Delegationserlaß des Niedersächsischen Minister des Innern vom 18. 8.<br />

1975 (Nds. MBl. Nr. 37, 1975, S. 1l34) ist die Zuständigkeit für die Genehmigung<br />

von Wappen und Flaggen der Gemeinden - mit Ausnahme der selbständigen Städte<br />

- von den Regierungspräsidenten / Präsidenten der Verwaltungsbezirke auf die Landkreise<br />

übergegangen. Demnach dürften Zweckverbände auf Gemeindeebene, die zur<br />

Führung eines eigenen Wappens berechtigt sind, ihr Dienstsiegel vom Landkreis genehmigt<br />

erhalten. Bei Wappen- und Flaggenentwürfen von Zweckverbänden auf<br />

Landkreisebene bliebe die Genehmigung den Regierungspräsidenten vorbehalten. In<br />

der Tat ist auch Wappen und Flagge des Zweckverbandes für Partnerschaften von<br />

Gemeinden des ehemaligen Landkreises <strong>Braunschweig</strong>am 2. 9. 1976 auch vom Präsidenten<br />

des Nds. Verwaltungsbezirks <strong>Braunschweig</strong> genehmigt worden 53).<br />

63) Staats-A. Wolfenbüttel, I Nds V :ud.<br />

<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568<br />

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