braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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des Innern nach Erlaß vom 26. 9. 1956 - IV!r - 332200 - keine Bedenken hatte, daß<br />
dieses Pferd noch weiterhin im Wappen der braunschweigischen Gemeinden belassen<br />
werden könne. Es ist nicht entschieden worden, bis zu welchen Zeitpunkt die Gemeinden<br />
das "steigende Pferd" in ihr Dienstsiegel aufgenommen haben mußten. Das<br />
Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegd vom 13. 10. 1952 (Nds. GVBl. Sb. I S. 77)<br />
bestimmt in § 7 Abs. 3: "Die Siegelführung der Gemeinden und Kreise bleibt besonderer<br />
Regelung vorbehalten." Diese Regelung ist für die Gemeinden durch § 10 der<br />
Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 getroffen worden. Es wird<br />
deshalb davon auszugehen sein, daß nur diejenigen Gemeinden das "steigende Pferd"<br />
beibehalten könnten, die es vor Inkrafttreten der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(I. 4. 1955) in ihr Dienstsiegel aufgenommen haben. Der Präsident des Verwaltungsbezirks<br />
<strong>Braunschweig</strong> hat daher keine Bedenken, daß diejenigen Zweckverbände<br />
das steigende Pferd in ihrem Dienstsiegel bis auf weiteres führen, die dieses<br />
Wappen bereits vor dem 1. 4. 1955 übernommen haben. In allen anderen Fällen<br />
bittet er, die Verwendung des steigenden Pferdes im Dienstsiegel der Zweckverbände<br />
zu untersagen.<br />
Durch den Delegationserlaß des Niedersächsischen Minister des Innern vom 18. 8.<br />
1975 (Nds. MBl. Nr. 37, 1975, S. 1l34) ist die Zuständigkeit für die Genehmigung<br />
von Wappen und Flaggen der Gemeinden - mit Ausnahme der selbständigen Städte<br />
- von den Regierungspräsidenten / Präsidenten der Verwaltungsbezirke auf die Landkreise<br />
übergegangen. Demnach dürften Zweckverbände auf Gemeindeebene, die zur<br />
Führung eines eigenen Wappens berechtigt sind, ihr Dienstsiegel vom Landkreis genehmigt<br />
erhalten. Bei Wappen- und Flaggenentwürfen von Zweckverbänden auf<br />
Landkreisebene bliebe die Genehmigung den Regierungspräsidenten vorbehalten. In<br />
der Tat ist auch Wappen und Flagge des Zweckverbandes für Partnerschaften von<br />
Gemeinden des ehemaligen Landkreises <strong>Braunschweig</strong>am 2. 9. 1976 auch vom Präsidenten<br />
des Nds. Verwaltungsbezirks <strong>Braunschweig</strong> genehmigt worden 53).<br />
63) Staats-A. Wolfenbüttel, I Nds V :ud.<br />
<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568<br />
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