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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

heraldisch unbefriedigende steigende Pferd mit aufgeschlagenem Schweif in der Haltung<br />

der Levade, das sog. "Eichhörnchen"). Diese Zahlen trafen im wesentlichen<br />

auch 1950 noch zu 32). Man hielt jedoch auch braunsmweigismerseits diesen Zustand,<br />

daß Gemeinde und Gemeindeverbände staatliche Hoheitszeichen führten, für unerwünscht<br />

und smlug ein nichtstaatlimes, für Niedersachsen marakteristismes Symbol,<br />

z. B. gekreuzte Pferdeköpfe, vor.<br />

Am 26. September 1956 (lV!x-332.200) 33) teilte der Nds. Minister des Innern<br />

mit, daß er keine Bedenken habe, denjenigen Gemeinden des Verwaltungsbezirks<br />

<strong>Braunschweig</strong>, die das steigende Pferd [mit aufgeschlagenem Smweif in der Stellung<br />

der Levade] in ihren Siegeln führten, dieses Recht weiterhin zu belassen. Dieses<br />

Wappenbild unterscheide sich in seiner Gestaltung sowohl vom springenden Pferd,<br />

das die (niedersämsischen) Landessiegel 84) zeigen als auch vom laufenden Pferd,<br />

das das Siegel der überkommenen heimatgebundenen Einrimtung des Landes Braunsmweig<br />

enthält 35).<br />

Bei neuen Anträgen von Gemeinden auf Verleihung von Wappen, die das steigende<br />

Pferd enthalten, war der Innenminister ebenfaIls bereit, dem zu entsprechen.<br />

Er bat jedoch, darauf hinzuwirken, daß die Gemeinden nach Möglimkeit Wappen<br />

besmlössen, die sim voneinander unterschieden.<br />

Die Zahl der von der Militärregierung in den Jahren 1945-1947 genehmigten<br />

Bildsiegel dürfte im <strong>Braunschweig</strong>ischen die Zahl 7 nimt überschritten haben. Manche<br />

von ihnen wie z. B. die von Oker und Mönchevahlberg sind heraldisch und<br />

künstlerisch wenig befriedigend. Das gleiche gilt auch für das Wappen des Kreises<br />

Gandersheim, das 1959/60 durch ein besseres ersetzt wurde.<br />

Durm die am 1. Dezember 1946 in Kraft getretene Verordnung Nr. 57 der Militärregierung<br />

betr. Befugnisse der Länder der Britischen Zone gingen die Selbstverwaltungsaufgaben<br />

der revidierten Deutschen Gemeindeordnung und damit auch<br />

die Verwaltung von Wappen, Flaggen und Siegeln wieder in die deutsche Zuständigkeit,<br />

d. h. in Niedersachsen, dem <strong>Braunschweig</strong> seit dem 23. November 1946 angehörte,<br />

in die des Innenministers über 36). Die 1. Ausführungsanweisung zum Gesetze<br />

zur vorläufigen Regelung einiger Punkte des Selbstverwaltungsrechts vom 28.<br />

Mai 1947 betr. Geltungsbereich der Deutschen Gemeindeordnung und Abgrenzung<br />

der Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten vom 10. Juli 1947 erklärte die<br />

81) Beridtt des Präsidenten des Verwaltungsbezirks Braunsdtweig, Abt. für Inneres<br />

] I b 1882/50 Az. v. 18. u. 1950 an den Nieders. Minister des Innern. (Staats-A. Wolfenbüttel,<br />

I Nds V II aBI. 45).<br />

83) Staats-A. Wolfenbüttel, 1 Nds V 22a BI. 78.<br />

84) Gesetz über Wappen, Flaggen u. Siegel des Landes Niedersadtsen vom 13. 10. 19p.<br />

(Nds. GVB1. 1952, S. 160).<br />

15) Besdtluß des Landesmin;steriums vom 10. 12. 1952 (Nds. MB1. 1952 S. 612) u. vom<br />

10.8. 1954 (Nds. MBl. S. 382 f.): Pferd auf Laufboden. Lt. Erlaß des Nds. Ministers des<br />

Innem vom S. II. 1957 an den Verwaltungsbezirk Braunsdtweig (IVII-332.204"17) soll<br />

das Pferd im Wappen braunschweigisdter Gemeinden mit Laufboden dargestellt werden<br />

(Staats-A. Wolfenbüttel, I Nds V Ha BI. 79a).<br />

88) Amtsblatt der Militärregierung Deutsdtland, Britisdtes Kontrollgebiet Nr. IS, S. 344 ff.<br />

und RdErl. d. Nds. Md]. vom 16. I. 1948 (ABI. f. Nds. S.44).<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568<br />

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