12.01.2013 Aufrufe

braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

,<br />

Führung war im Entwurf schon vorgesehen und dem Anstaltsdirektor war zur Pflicht<br />

gemacht, sich darum zu kümmern, daß ein entlassener Sträfling wieder Arbeit erhalte.<br />

Zur moralischen Besserung sollten die Strafgefangenen Rcligionsunterricht bekommen<br />

und zum regelmäßigen Besuche des Gottesdienstes in der Strafanstalt angehalten<br />

werden.<br />

Über die Verpflegung in der Anstalt war im Strombeckschen Entwurf Bestimmung<br />

getroffen. Die Arbeit der Gefangenen sollte zwar schwer, aber nicht übermäßig,<br />

und die Behandlung der Gefangenen sollte "liebreich" sein, um auch auf diese<br />

Weise moralische Besserung zu erreichen (Art. 25). Aus den Motiven zum Entwurf<br />

eines Criminal-Gesetzes, der 1839 dem Landtage zugeleitet wurde, sei hier schon<br />

vorweg genommen, was darin ausgeführt wurde: "Vorsorglich aber verhüte man,<br />

daß die Strafanstalten eine Art belustigender Unterhaltung seien."<br />

Die Hausordnung für die Landesstrafanstalten in Wolfenbütte1 und für das<br />

Kreisgcfängnis ebendort vom 29. April 1843 9) war denn auch entsprechend diesem<br />

Grundsatze abgefaßt. Der in die Anstalten Aufzunehmende sollte rein von Ungeziefer<br />

und mit angemessener Kleidung und mit 2 Hemden versehen sein, um die<br />

Wäsche "gehörig" wechseln zu können. Die Gefangenen waren nach Geschlechtern<br />

zu trennen, und es sollte eine Klasseneinteilung dergestalt stattfinden, daß u. a. die<br />

jugendlichen Verbrecher von den älteren und "verdorbeneren" gesondert werden<br />

sollten. Die gewöhnliche Beköstigung bestand aus 1 1 / t Pfund Roggenbrot (für die<br />

Frauen gab es nur 1 1 /, Pfund) und 1 1 / 2 "Quartier" 10) Gemüse täglich sowie 2 Loth<br />

Salz wöchentlich; die mit öffentlichen oder hauswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigten<br />

Sträflinge und die, welche Schuhmacher-, Schneider-, Tischler-, Lehmentiererund<br />

ähnliche Arbeiten verrichteten, abends eine Sonderverpflegung, die -in 1 1 / 4 Pfund<br />

"Quartier", einer breiartigen Mehl-, Brot- oder Kartoffelsuppe bestand.<br />

Die Gefangenen mußten auf einer Strohmatratze schlafen, die -auf einer Holzpritsche<br />

ausgebreitet wurde. Die Arbeitszeit begann im Sommerhalbjahr morgens<br />

um 5 Uhr und im Winterhalbjahr um 6 Uhr morgens. Jeweils eine halbe Stunde<br />

vor Arbeitsbeginn wurde aufgestanden, um 9 Uhr abends war die Zeit zum Schlafengehen.<br />

Frühstück gab es in der Zeit von 8 bis 8 1 /2 Uhr, das Mittagessen war von 12<br />

bis I Uhr vorgesehen, wobei eine halbe Stunde der Erholung galt. Die Abendmahlzeit<br />

wurde in der Zeit von 7 bis 7 1 / 2 Uhr eingenommen. Sträflinge, die nicht im<br />

Freien arbeiteten und auch nicht mit hauswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt waren,<br />

sollten in jeder Woche mehrere Male (mindestens aber amSonntagnachmittag) eine<br />

Stunde lang -auf dem "großen Hofe" unter Aufsicht spazieren gehen dürfen.<br />

Für bestimmte Beschäftigungsarten waren feste Arbeitsaufgaben zu erfüllen,<br />

so hatten z. B. Flachsspinnerinnen 13 bis 15 Gebinde, Wollspinner 8 bis 10 Gebinde<br />

und Handschuhnäherinnen 2 Paar je Tag zu liefern. Wer diesen Verpflichtungen<br />

nicht nachkam, mußte nach-arbeiten und hatte außerdem disciplinarische Strafen und<br />

9) Beg e, Repertorium der Verordnungs-Sammlung für die Herzoglich <strong>Braunschweig</strong>ischen<br />

Lande V. Teil, 1846, Seite 15.<br />

10) Quartier war die Einheit der Flüssigkeit. Es faßte 1 Pfund destilliertes Wasser bei<br />

15 Grad Reaumur; 31 Loth waren I Pund, jedes Loth zu vier Quentchen. (Gesetz vorn<br />

3°.3. 1837)'<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!