braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
in der <strong>Bibliothek</strong> des Staatsministeriums, wohin sie in der Zwischenzeit gelangt sein<br />
müssen. Zur gleichen Zeit etwa, da die erwähnte Kommission eingesetzt war, die<br />
den Criminalgesetz-Entwurf ausarbeiten sollte, veröffentlichte der "Fürstl. Lippische<br />
Geheimrat, FürstI. Waldecksche, Lippische und Schaumburg-Lippische Oberappellationsrat,<br />
Mitglied des Engen Ausschusses der <strong>Braunschweig</strong>ischen Landschaft und<br />
Landessteuerrat" Friedrich Kar! von Strombeck einen eigenen Entwurf eines Strafgesetzbuches<br />
für ein Norddeutsches Staatsgebiet, namentlich für das Herzogtum<br />
<strong>Braunschweig</strong> und die Fürstentümer Waldeck, Pyrmont, Lippe und Schaumburg<br />
Lippe. Dieser Entwurf erschien 1829 im Verlag von Friedrich Vieweg in <strong>Braunschweig</strong>.<br />
Er umfaßte 589 Artikel. Da der Verfasser Gegner der Todesstrafe war,<br />
fehlt in seinem Entwurf auch als Strafart die Todesstrafe im üblichen Sinne. Auch<br />
andere, damals noch übliche Strafarten fehlten in diesem Entwurf. Er möge sich<br />
"den Fürsten und den Bürgern zeigen ohne Schwert, ohne Schandbühne, ohne Brandmark<br />
und Geissel" (Seite XVI des Entwurfs). Obwohl Gegner der Todesstrafe mußte<br />
v. Strombeck als Richter im Herzogtum <strong>Braunschweig</strong> auf Todesstrafe erkennen,<br />
wenn das Gesetz es verlangte, "doch mit Widerwillen. Ich faßte Todesurteile ab und<br />
unterschrieb sie: aber mit welcher Empfindung!" (Seite XV seines Entwurfs).<br />
Natürlich fordert v. Strombeck für Mord eine "Todes-Strafe", jedoch nicht den<br />
physischen, sondern den "bürgerlichen" Tod, der Freiheitsentzug auf Lebenszeit bedeutete<br />
mit einigen erheblichen Nebenfolgen. Im Art. 16 seines Entwurfs wird ausgeführt:<br />
Erstreckt sich die Strafe des großen Karrens auf die ganze Dauer des Lebens,<br />
dann führt diese Strafe den bürgerlidten Tod herbei. Was verstand der Verfasser<br />
unter dieser" Todesart"? Dieses: Das Vermögen des Verurteilten fällt ab Rechtskraft<br />
an seine Erben, die jedodt - wenn das Vermögen dazu ausreichte - die Staatskasse<br />
für den Unterhalt des Verurteilten zu entschädigen verpflichtet sein sollten;<br />
der Verurteilte ist keines Besitzes und keines Erwerbes fähig, er kann nicht vor Gericht<br />
auftreten und kein Zeuge sein; er kann keine Ehe sdtließen und seine bestehende<br />
Ehe wird aufgelöst. Der Staat schützt ihn jedoch vor Beleidigungen, der Verurteilte<br />
genießt die Tröstungen der Religion und der Sta,at hat schließlich dafür zu<br />
sorgen, daß der Verurteilte gottesdienstlichen Handlungen beiwohnen kann. Im<br />
übrigen kennt der v. Strombecksche Entwurf zehn selbständige Strafen, nämlich<br />
I) die Strafe des großen Karrens, 2) die Strafe des kleinen Karrens, 3) die Zuchthaus-<br />
und Zwangsarbeitsstrafe, 4) die Landesverweisung, 5) die Dienstentsetzung,<br />
6) das Gefängnis, 7) die Dienstentlassung, 8) die Dienstsuspension, 9) den gerichtlichen<br />
Verweis, 10) die Geldstrafe. Die Strafe des großen Karrens bestand - nach<br />
dem Entwurf - in öffentlidter Arbeit in schweren Ketten, eine Strafe, die nicht unter<br />
fünf Jahren verhängt oder auf Lebenszeit erkannt werden sollte, die im letzteren<br />
Falle als Folge den "Bürgerlichen Tod" mit den oben geschilderten Folgen nach sich<br />
zog (Art. 15). Das Zuchthaus sollte nach Art. Z5 hauptsächlich für Frauen und<br />
schwächliche Männer bestimmt sein. Beide Institute, Zudtthaus und Zwangsarbeitsanstalt,<br />
sollten nach dem Willen des Verfassers als eine einheitlidte Anstalt mit z Abteilungen<br />
angesehen werden mit dem ausgesprochenen Zweck, die Sträflinge zu bessern<br />
und ihnen handwerkliches Können und dergl. beizubringen, damit sie nach der<br />
Entlassung ihren Unterhalt selbst verdienen konnten. Auch Strafkürzung bei guter<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568<br />
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