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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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dürfte. Zum Thema versicherte der Abgeordnete F., wenn er sich für die Beibehaltung<br />

der Todesstrafe entschieden habe, so sei das mit großem inneren Widerstreben<br />

geschehen, weil es sich nicht leugnen lasse, daß manche für deren AbsdJaffung geltend<br />

gemachten Gründe von großer ErheblidJkeit seien. Der Abgeordnete G., ein Befürworter<br />

für Beibehaltung der Todesstrafe, führte u. a. aus, wenn nun aber der Mensch<br />

durch Angriffe auf das Leben seiner Mitmenschen .aufhöre, im edlen Sinne des<br />

Wortes Mensch zu sein und sich zu den Bestien herabwürdige, so setze er sich selbst<br />

dadurch auf den 'Standpunkt, nach welchem er behandelt werden müsse, und wiJerstreite<br />

es weder den Forderungen des Rechts noch der Moral, gegen solche Individuen<br />

die Todesstrafe zur Anwendung zu bl"ingen. Nach weiterer reger Debatte<br />

wurde der Antrag des Abgeordneten A.abgclehnt, der jedoch vor der Schlußabstimmung<br />

nochmals auf das Problem der Todesstrafe zu sprechen kam, weil für<br />

ihn nunmehr die Frage entstehe, ob er den Entwurf wegen der Beibehaltung der<br />

Todesstrafe, die er ablehne, ablehnen müsse. Er führte aus, er habe sich aus ehrlicher<br />

überzeugung gegen die Todesstrafe ausgesprochen, und es sei jetzt die Frage,<br />

ob er sich für ein Gesetz erklären könne, welches diese, von ihm abgelehnte Strafart<br />

zwingend vorschl"eibe; da es ihm aber sehr schwer fallen werde, für die Ablehnung<br />

des Entwurfs zu stimmen, so habe er eine Beruhigung darin gefunden, daß bei der<br />

steigenden Bildung und aus anderen Gründen die Todesstrafe wohl nie zur Anwendung<br />

kommen werde, daß das Gesetz also diese Strafe gewissermaßen nur als<br />

ein Schreckbild aufstelle; infolge solcher Betrachtung sei er zu dem Entschluß gekommen,<br />

für den Entwurf seine Stimme abzugeben. In der Schlußabstimmung wurde<br />

der Entwurf denn auch (am 12.5.1840) einstimmig angenommen.<br />

Im Hinblick auf die Beibehaltung der Todesstrafe im Gesetz sei noch auf folgendes<br />

hingewiesen: Der § 62 des Gesetzes ermächtigte die Gerichte, auf die zunächst<br />

folgende geringere Strafe, statt beispielsweise auf Todesstrafe auf lebenslängliche<br />

oder zeitliche Kettenstrafe zu erkennen. Die Strafmilderungsgründe waren aber im<br />

Gesetz gen au festgelegt, bei Mord war eine Strafmilderung dann ausgeschlossen,<br />

wenn er verübt wurde um zu rauben, um Lohn, auf heimtückische Weise, durch Gift<br />

oder Brand, mit Peinigung des Getöteten, von mehreren vertragsmäßigen Teilnehmern<br />

oder an Angehörigen des Täters.<br />

Von Bedeutung und interessant ist die Bestimmung im § l44 des Gesetzes, in<br />

welchem eine Reihe von" Verbrechen" zu Antragsdelikten erklärt werden, so z. B.<br />

Verleitung zur Ehe, Schändung, Störung des Hausfriedens, Hausdiebstahl, wenn der<br />

Wert des Gestohlenen fünf Taler nicht überstieg, und Ehrenkränkungen. Bei letzteren<br />

bestimmte der § l47 Abs.4, daß dem Beleidigten das Recht zustehe, dem Beleidiger<br />

die Strafe ganz oder teilweise zu erlassen 14).<br />

Die Bekanntmachung von Strafvollstreckungen sollte durch die <strong>Braunschweig</strong>isehen<br />

Anzeigen erfolgen, wenn auf Zuchthaus oder eine härtere Strafe erkannt worden<br />

war, ferner bei Landesverweisung und Stellung unter Polizeiaufsicht, aber auch<br />

U )Schon in dem Gesetz vom 13.1. 1837 (GuVS. S.S8) war dem Beleidigten das Recht<br />

zuerkannt, dem Beleidiger die Strafe zu erlassen. In den Motiven zum Criminalgesetzbuch<br />

S. I I 8 wird auf dies Gesetz verwiesen, aber weiter ausgeführt, daß sich eine solche Bestimmung<br />

nicht auf andere Verbrechen anwenden lasse.<br />

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

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