braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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dürfte. Zum Thema versicherte der Abgeordnete F., wenn er sich für die Beibehaltung<br />
der Todesstrafe entschieden habe, so sei das mit großem inneren Widerstreben<br />
geschehen, weil es sich nicht leugnen lasse, daß manche für deren AbsdJaffung geltend<br />
gemachten Gründe von großer ErheblidJkeit seien. Der Abgeordnete G., ein Befürworter<br />
für Beibehaltung der Todesstrafe, führte u. a. aus, wenn nun aber der Mensch<br />
durch Angriffe auf das Leben seiner Mitmenschen .aufhöre, im edlen Sinne des<br />
Wortes Mensch zu sein und sich zu den Bestien herabwürdige, so setze er sich selbst<br />
dadurch auf den 'Standpunkt, nach welchem er behandelt werden müsse, und wiJerstreite<br />
es weder den Forderungen des Rechts noch der Moral, gegen solche Individuen<br />
die Todesstrafe zur Anwendung zu bl"ingen. Nach weiterer reger Debatte<br />
wurde der Antrag des Abgeordneten A.abgclehnt, der jedoch vor der Schlußabstimmung<br />
nochmals auf das Problem der Todesstrafe zu sprechen kam, weil für<br />
ihn nunmehr die Frage entstehe, ob er den Entwurf wegen der Beibehaltung der<br />
Todesstrafe, die er ablehne, ablehnen müsse. Er führte aus, er habe sich aus ehrlicher<br />
überzeugung gegen die Todesstrafe ausgesprochen, und es sei jetzt die Frage,<br />
ob er sich für ein Gesetz erklären könne, welches diese, von ihm abgelehnte Strafart<br />
zwingend vorschl"eibe; da es ihm aber sehr schwer fallen werde, für die Ablehnung<br />
des Entwurfs zu stimmen, so habe er eine Beruhigung darin gefunden, daß bei der<br />
steigenden Bildung und aus anderen Gründen die Todesstrafe wohl nie zur Anwendung<br />
kommen werde, daß das Gesetz also diese Strafe gewissermaßen nur als<br />
ein Schreckbild aufstelle; infolge solcher Betrachtung sei er zu dem Entschluß gekommen,<br />
für den Entwurf seine Stimme abzugeben. In der Schlußabstimmung wurde<br />
der Entwurf denn auch (am 12.5.1840) einstimmig angenommen.<br />
Im Hinblick auf die Beibehaltung der Todesstrafe im Gesetz sei noch auf folgendes<br />
hingewiesen: Der § 62 des Gesetzes ermächtigte die Gerichte, auf die zunächst<br />
folgende geringere Strafe, statt beispielsweise auf Todesstrafe auf lebenslängliche<br />
oder zeitliche Kettenstrafe zu erkennen. Die Strafmilderungsgründe waren aber im<br />
Gesetz gen au festgelegt, bei Mord war eine Strafmilderung dann ausgeschlossen,<br />
wenn er verübt wurde um zu rauben, um Lohn, auf heimtückische Weise, durch Gift<br />
oder Brand, mit Peinigung des Getöteten, von mehreren vertragsmäßigen Teilnehmern<br />
oder an Angehörigen des Täters.<br />
Von Bedeutung und interessant ist die Bestimmung im § l44 des Gesetzes, in<br />
welchem eine Reihe von" Verbrechen" zu Antragsdelikten erklärt werden, so z. B.<br />
Verleitung zur Ehe, Schändung, Störung des Hausfriedens, Hausdiebstahl, wenn der<br />
Wert des Gestohlenen fünf Taler nicht überstieg, und Ehrenkränkungen. Bei letzteren<br />
bestimmte der § l47 Abs.4, daß dem Beleidigten das Recht zustehe, dem Beleidiger<br />
die Strafe ganz oder teilweise zu erlassen 14).<br />
Die Bekanntmachung von Strafvollstreckungen sollte durch die <strong>Braunschweig</strong>isehen<br />
Anzeigen erfolgen, wenn auf Zuchthaus oder eine härtere Strafe erkannt worden<br />
war, ferner bei Landesverweisung und Stellung unter Polizeiaufsicht, aber auch<br />
U )Schon in dem Gesetz vom 13.1. 1837 (GuVS. S.S8) war dem Beleidigten das Recht<br />
zuerkannt, dem Beleidiger die Strafe zu erlassen. In den Motiven zum Criminalgesetzbuch<br />
S. I I 8 wird auf dies Gesetz verwiesen, aber weiter ausgeführt, daß sich eine solche Bestimmung<br />
nicht auf andere Verbrechen anwenden lasse.<br />
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