braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
Zwangsmaßnahmen zu erwarten. Mehrarbeit wurde dagegen besonders belohnt.<br />
Die "Strafarbeiten" sollten an Sonn- und Feiertagen nicht geleistet werden. Am Vormittag<br />
solcher Tage hatten die Sträflinge den Gottesdienst im Betsaale der Anstalt<br />
zu besuchen und die übrige Zeit zum Lesen erlaubter Bücher, zu ihrer Reinigung und<br />
zur Ausbesserung ihrer Kleidungsstücke zu verwenden.<br />
Der Gefangeneninspektor hatte darauf zu achten, daß die Gefängnisinsa5sen sich<br />
zeitig und gehörig gereinigt und gekleidet zur Arbeit einfanden, daß sie gut und<br />
fleißig arbeiteten, sich bei der Arbeit ruhig und schweigend und in jeder Hinsicht an-<br />
5tändig verhielten. Er hatte ferner dafür zu sorgen, daß bei der zum Essen und zur<br />
Erholung vorgesehenen Zeit kein Singen, kein Lärmen und keine unnötige Unterhaltung,<br />
keine Zänkereien oder sonstige unnütze Händel, auch kein unerlaubter Verkehr<br />
mit anderen Personen stattfände. Der Inspektor war verpflichtet, die Ordnung<br />
des Hauses aufrechtzuerhalten und konnte "in geringeren Fällen" durch Einsperrung<br />
"im schwarzen Loch" bei Wasser und Brot (bis zu drei Tage) Strafe verhängen,<br />
mußte aber von der verfügten Strafe binnen 24 Stunden der vorgesetzten Behörde<br />
Anzeige machen. Nur von der vorgesetzten Behörde zu verhängende Strafen waren:<br />
Einsame Beisperrung, Entziehung des Mehrverdienstes und körperliche Züchtigung.<br />
Letztere war nur bis zu "zwanzig Streichen" erlaubt, bei Frauen durfte diese Strafart<br />
nur dann angewandt werden, wenn die anderen Strafarten sich als erfolglos herausgestellt<br />
hatten.<br />
Bei Ablauf der Strafzeit waren die Häftlinge zu entlassen, wobei sie die bei ihrer<br />
Einlieferung abgenommenen Gegenstände zurück- und den Betrag ihres Mehrverdienstes<br />
ausgezahlt erhielten. Sie bekamen ferner je nach Dauer ihrer Heimreise für<br />
1/2 Tag die Männer 8/3 Pfund, die Frauen &Ja Pfund Brot und für einen ganzen Tag<br />
die Männer 1 1 / 2 Pfund Brot, die Frauen 1 1 / 4 Pfund und 1 Ggr. sowie für jeden folgenden<br />
Tag 2 Ggr. und für jede Nacht I Ggr. ausgehändigt. Starb ein Gefangener in der<br />
Anstalt, so waren die Angehörigen durch entsprechendes Ersuchen der Hcimatbehörde<br />
zu benachrichtigen.<br />
Kehren wir zurück zur Geschichte des Criminal-Gesetzbuchs. Der Anstoß zu<br />
seiner Schaffung ging von der Ständeversammlung aus. Im Jahre 1831 äußerte sie<br />
den Wunsch, es möge ein Criminalgesetzbuch .geschaffen werden. Der Herzog, der<br />
schon einmal einen Auftrag erteilt hatte, befahl auf den Wunsch des Landtages hin<br />
die Ausarbeitung des Entwurfs eines entsprechenden Gesetzes "um diesem längst<br />
gefühlten und höchst dringenden Bedürfnisse abzuhelfen". Wir haben schon gesehen,<br />
daß die im Jahre 1828 eingesetzte Kommission, deren Auftrag vom 30. September<br />
I 828 datierte 11), zu keinem Ergebnis gekommen ist. Formell ist der der Kommission<br />
erteilte Auftrag wohl nie zurückgenommen worden. Ein Entwurf zum Criminalgesetzbuch<br />
wurde zunächst im Ministerium ausgearbeitet und dann der Ministerialkommission,<br />
Sektion für Justizsachen, die auf Grund des Gesetzes vom 30. Oktober<br />
1832 gebildet worden war 12), unter dem 29. April 1839 zugeleitet. In dem übersendungsschreiben<br />
wird darauf hingewiesen, der Herzog habe die Absicht, den zwei-<br />
11) Staatsarmiv WoHenbütteI 12 A Neu Fb. 2. Nr. III 56 Bd. I.<br />
12) Gesetz- und Verordnungssammlung 1832. Seite 359. Die Ministerialkommission war<br />
nur beratende Behörde.<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568