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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

Zwangsmaßnahmen zu erwarten. Mehrarbeit wurde dagegen besonders belohnt.<br />

Die "Strafarbeiten" sollten an Sonn- und Feiertagen nicht geleistet werden. Am Vormittag<br />

solcher Tage hatten die Sträflinge den Gottesdienst im Betsaale der Anstalt<br />

zu besuchen und die übrige Zeit zum Lesen erlaubter Bücher, zu ihrer Reinigung und<br />

zur Ausbesserung ihrer Kleidungsstücke zu verwenden.<br />

Der Gefangeneninspektor hatte darauf zu achten, daß die Gefängnisinsa5sen sich<br />

zeitig und gehörig gereinigt und gekleidet zur Arbeit einfanden, daß sie gut und<br />

fleißig arbeiteten, sich bei der Arbeit ruhig und schweigend und in jeder Hinsicht an-<br />

5tändig verhielten. Er hatte ferner dafür zu sorgen, daß bei der zum Essen und zur<br />

Erholung vorgesehenen Zeit kein Singen, kein Lärmen und keine unnötige Unterhaltung,<br />

keine Zänkereien oder sonstige unnütze Händel, auch kein unerlaubter Verkehr<br />

mit anderen Personen stattfände. Der Inspektor war verpflichtet, die Ordnung<br />

des Hauses aufrechtzuerhalten und konnte "in geringeren Fällen" durch Einsperrung<br />

"im schwarzen Loch" bei Wasser und Brot (bis zu drei Tage) Strafe verhängen,<br />

mußte aber von der verfügten Strafe binnen 24 Stunden der vorgesetzten Behörde<br />

Anzeige machen. Nur von der vorgesetzten Behörde zu verhängende Strafen waren:<br />

Einsame Beisperrung, Entziehung des Mehrverdienstes und körperliche Züchtigung.<br />

Letztere war nur bis zu "zwanzig Streichen" erlaubt, bei Frauen durfte diese Strafart<br />

nur dann angewandt werden, wenn die anderen Strafarten sich als erfolglos herausgestellt<br />

hatten.<br />

Bei Ablauf der Strafzeit waren die Häftlinge zu entlassen, wobei sie die bei ihrer<br />

Einlieferung abgenommenen Gegenstände zurück- und den Betrag ihres Mehrverdienstes<br />

ausgezahlt erhielten. Sie bekamen ferner je nach Dauer ihrer Heimreise für<br />

1/2 Tag die Männer 8/3 Pfund, die Frauen &Ja Pfund Brot und für einen ganzen Tag<br />

die Männer 1 1 / 2 Pfund Brot, die Frauen 1 1 / 4 Pfund und 1 Ggr. sowie für jeden folgenden<br />

Tag 2 Ggr. und für jede Nacht I Ggr. ausgehändigt. Starb ein Gefangener in der<br />

Anstalt, so waren die Angehörigen durch entsprechendes Ersuchen der Hcimatbehörde<br />

zu benachrichtigen.<br />

Kehren wir zurück zur Geschichte des Criminal-Gesetzbuchs. Der Anstoß zu<br />

seiner Schaffung ging von der Ständeversammlung aus. Im Jahre 1831 äußerte sie<br />

den Wunsch, es möge ein Criminalgesetzbuch .geschaffen werden. Der Herzog, der<br />

schon einmal einen Auftrag erteilt hatte, befahl auf den Wunsch des Landtages hin<br />

die Ausarbeitung des Entwurfs eines entsprechenden Gesetzes "um diesem längst<br />

gefühlten und höchst dringenden Bedürfnisse abzuhelfen". Wir haben schon gesehen,<br />

daß die im Jahre 1828 eingesetzte Kommission, deren Auftrag vom 30. September<br />

I 828 datierte 11), zu keinem Ergebnis gekommen ist. Formell ist der der Kommission<br />

erteilte Auftrag wohl nie zurückgenommen worden. Ein Entwurf zum Criminalgesetzbuch<br />

wurde zunächst im Ministerium ausgearbeitet und dann der Ministerialkommission,<br />

Sektion für Justizsachen, die auf Grund des Gesetzes vom 30. Oktober<br />

1832 gebildet worden war 12), unter dem 29. April 1839 zugeleitet. In dem übersendungsschreiben<br />

wird darauf hingewiesen, der Herzog habe die Absicht, den zwei-<br />

11) Staatsarmiv WoHenbütteI 12 A Neu Fb. 2. Nr. III 56 Bd. I.<br />

12) Gesetz- und Verordnungssammlung 1832. Seite 359. Die Ministerialkommission war<br />

nur beratende Behörde.<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568

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