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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

Das Ottonianum und die Jura Indaginis<br />

Zum 750jährigen Jubiläum der Stadtrechte für Altstadt und Hagen<br />

in <strong>Braunschweig</strong> .)<br />

Von<br />

Manfred Garzmann<br />

I<br />

In seinem grundlegenden Werk "Die Entstehung des deutschen Städtewesens"<br />

hat Kar! He gel vor nunmehr 80 Jahren den Begriff und die Bedeutung des Stadtrechtes<br />

mit folgenden Worten beschrieben: "Die Stadtgemeinde ... steht auch in einer<br />

Rechtsgemeinschaft. Das Stadtrecht ist ein besonderes Redlt, das Recht der Bürger,<br />

ius civile" 1). Es handelt sich also um das Recht, das die Bürgerschaft als eine anerkannt<br />

öffentlich-rechtliche Körperschaft vom jeweiligen Grund- bzw. Stadtherrn erwirken<br />

konnte. In den meisten Fällen reflektieren die statutarisdlen Rechtsaufzeichnungen<br />

die eigentümlichen Bedürfnisse dieser bürgerlichen Rechtsgemeinsdlaft, die<br />

im Handel und Gewerbe ihre wesentlidlen Existenzgrundlagen erlangt hat.<br />

Während des Mittelalters haben die Stadt und das Bürgertum ihre erste bedeutende<br />

Blütezeit erlebt. Dennoch hat das vielschichtige Phänomen "Stadt" in der Forschung<br />

unterschiedliche Interpretationen gefunden, die zwangsläufig darauf schließen<br />

lassen, daß es die mittelalterliche Stadt par excellence nicht gegeben hat. Vielmehr<br />

tritt sie als ein disparates Gebilde entgegen, das in den versdliedenen Landsmaften<br />

des europäischen und deutschen Kulturraumes teilweise hömst versmiedenartige Entwicklungsstufen<br />

durchlaufen hat. Um eine angemessene Definition bemüht sich Hans<br />

S t rah m in seinem 1950 publizierten Beitrag: "Die mittelaltediche Stadt kann als<br />

ein umfriedeter, verhältnismäßig dicht besiedelter und durch natürliche oder künstliche<br />

Befestigungen gesicherter Marktort definiert werden, der mit eigenem Remt<br />

bewidmet ist und der sich -aus der umgebenden Landschaft in -allen Lehensheziehungen<br />

deutlich abhebt" 2).<br />

In ihrer wechselseitigen Bedingilieit haben mehrere bedeutsame Faktoren die<br />

mittelalterliche Stadtverfassung im allgemeinen und diejenige <strong>Braunschweig</strong>s im be-<br />

.) Diesen Ausführungen liegt ein Vortrag (mit Lichtbildern) zugrunde, den der Verfasser<br />

am 13. Februar 1978 im Städtischen Museum <strong>Braunschweig</strong> vor dem <strong>Braunschweig</strong>ischen<br />

Geschichtsverein gehalten hat. Entsprechend dem Charakter eines Vortrages werden<br />

in den Anmerkungen lediglich die wichtigsten Literatur- und Quellenangaben berücksichtigt.<br />

1) K. He gel, Die Entstehung des deutschen Städte wesens, 1898, S. 137 f.<br />

2) H. S t rah m, Zur Verfassungstopographie der mittelalterlichen Stadt, in: ZSchweiz­<br />

G 30 (1950), S. 371.<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568<br />

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