braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
Das Ottonianum und die Jura Indaginis<br />
Zum 750jährigen Jubiläum der Stadtrechte für Altstadt und Hagen<br />
in <strong>Braunschweig</strong> .)<br />
Von<br />
Manfred Garzmann<br />
I<br />
In seinem grundlegenden Werk "Die Entstehung des deutschen Städtewesens"<br />
hat Kar! He gel vor nunmehr 80 Jahren den Begriff und die Bedeutung des Stadtrechtes<br />
mit folgenden Worten beschrieben: "Die Stadtgemeinde ... steht auch in einer<br />
Rechtsgemeinschaft. Das Stadtrecht ist ein besonderes Redlt, das Recht der Bürger,<br />
ius civile" 1). Es handelt sich also um das Recht, das die Bürgerschaft als eine anerkannt<br />
öffentlich-rechtliche Körperschaft vom jeweiligen Grund- bzw. Stadtherrn erwirken<br />
konnte. In den meisten Fällen reflektieren die statutarisdlen Rechtsaufzeichnungen<br />
die eigentümlichen Bedürfnisse dieser bürgerlichen Rechtsgemeinsdlaft, die<br />
im Handel und Gewerbe ihre wesentlidlen Existenzgrundlagen erlangt hat.<br />
Während des Mittelalters haben die Stadt und das Bürgertum ihre erste bedeutende<br />
Blütezeit erlebt. Dennoch hat das vielschichtige Phänomen "Stadt" in der Forschung<br />
unterschiedliche Interpretationen gefunden, die zwangsläufig darauf schließen<br />
lassen, daß es die mittelalterliche Stadt par excellence nicht gegeben hat. Vielmehr<br />
tritt sie als ein disparates Gebilde entgegen, das in den versdliedenen Landsmaften<br />
des europäischen und deutschen Kulturraumes teilweise hömst versmiedenartige Entwicklungsstufen<br />
durchlaufen hat. Um eine angemessene Definition bemüht sich Hans<br />
S t rah m in seinem 1950 publizierten Beitrag: "Die mittelaltediche Stadt kann als<br />
ein umfriedeter, verhältnismäßig dicht besiedelter und durch natürliche oder künstliche<br />
Befestigungen gesicherter Marktort definiert werden, der mit eigenem Remt<br />
bewidmet ist und der sich -aus der umgebenden Landschaft in -allen Lehensheziehungen<br />
deutlich abhebt" 2).<br />
In ihrer wechselseitigen Bedingilieit haben mehrere bedeutsame Faktoren die<br />
mittelalterliche Stadtverfassung im allgemeinen und diejenige <strong>Braunschweig</strong>s im be-<br />
.) Diesen Ausführungen liegt ein Vortrag (mit Lichtbildern) zugrunde, den der Verfasser<br />
am 13. Februar 1978 im Städtischen Museum <strong>Braunschweig</strong> vor dem <strong>Braunschweig</strong>ischen<br />
Geschichtsverein gehalten hat. Entsprechend dem Charakter eines Vortrages werden<br />
in den Anmerkungen lediglich die wichtigsten Literatur- und Quellenangaben berücksichtigt.<br />
1) K. He gel, Die Entstehung des deutschen Städte wesens, 1898, S. 137 f.<br />
2) H. S t rah m, Zur Verfassungstopographie der mittelalterlichen Stadt, in: ZSchweiz<br />
G 30 (1950), S. 371.<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568<br />
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